Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 814,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.03.1992 zu zahlen.

Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand zwischen Oktober 1976 und September 1991 ein Mietverhältnis. Nach dessen Beendigung am 16.09.1991 verlangt die Klägerin von der Beklagten die mit Zinsen auf 1.195,69 DM angewachsene Mietkaution abzüglich unstreitig noch ausstehender Nebenkosten in Höhe von 381,45 DM zurück.

Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Ablichtung (Bl. 25 bis 32) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 814,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.03.1991 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rechnet mit angeblichen Gegenforderungen auf.

Sie ist der Meinung, ihr stünde eine Restmietforderung für die Zeit von April 1991 bis September 1991 in Höhe von 482,63 DM zu, da die Klägerin in dieser Zeit die Miete zu Unrecht in Höhe von 15 % wegen eines angeblichen Defektes der Toiletten-Spülung gemindert habe. Die Beklagte behauptet dazu, die Toilettenspülung habe sich in einem Gebrauchstüchtigen Zustand befunden; zudem habe die Klägerin eine Überprüfung der Toilettenspülung durch den Sohn der Beklagten, der als Architekt über die notwendige Sachkunde dafür verfüge, verweigert. Weiterhin erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen in Höhe von 93,16 DM und 395,35 DM. Hierzu behauptet sie, daß sie einen Mietrückstand für April und Mai 1991 zuzüglich offener Nebenkosten im Mahnverfahren – Aktenzeichen: … – angemahnt habe, bei dem 93,16 DM Anwalts- und Gerichtskosten angefallen seien; außerdem seien der Beklagten 395,35 DM Anwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeit entstanden, da die Klägerin in mehreren Punkten gegen den Mietvertrag verstoßen habe und die Miete beharrlich um 15 % gekürzt habe.

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen in Höhe von 2.580,00 DM. Hierzu behauptet sie, daß die Wohnung von der Beklagten nicht in Vertragsgemäßem Zustand verlassen worden sei. Wegen der behaupteten Mängel wird auf Blatt 19 und 20 der Akte verwiesen. Die Schadenshöhe ergibt sich nach Schätzung der Beklagten.

Die Klägerin ist der Meinung, sie habe die Miete aufgrund der defekten Toilettenspülung um 15 % mindern dürfen und habe zu Recht den Betrag von 482,63 DM einbehalten. Sie behauptet, der Wasserdruck der Spülung sei so gering, daß ein normales Hinunterspülen des Stuhlganges nicht möglich gewesen sei; vielmehr sei es notwendig gewesen, dies mit einem Eimer Wasser zu erledigen.

Bezüglich der Anwalts- und Gerichtskosten behauptet die Klägerin, die dem Mahnverfahren in Höhe von 597,30 DM zugrundeliegende Abrechnung sei falsch gewesen; es seien nur Nebenkosten in Höhe von 383,45 DM entstanden, die von der Kaution abgezogen worden seien.

Die Klägerin bestreitet die Notwendigkeit von Schönheitsreparaturen und Grund und Höhe der Schadensersatzforderungen, deren die Beklagte sich berühmt. Außerdem erhebt die Klägerin insoweit die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat gem. Beweisbeschluß vom 20.10.1992 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie der …. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift des Protokolles vom 05.01.1993 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 814,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.03.1992 gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 3 des Mietvertrages zu. Denn die Forderung ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung und Hilfsaufrechnung erloschen.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer restlichen Miete in Höhe von 482,63 DM. Denn die Klägerin durfte die Miete von April bis September 1991 gem. § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 15 % mindern. Denn es steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, daß sich die Druckspülung in einem die Tauglichkeit der Wohnung beeinträchtigenden Zustand befand. Die Zeugin … und der Zeuge … haben glaubhaft bekundet, daß ein ordnungsgemäßes Wegspülen von Fäkalien mittels der Druckspülung nicht möglich war. Beide Zeugen konnten übereinstimmende Angaben über den nicht ausreichenden Wasserdruck machen.

Dagegen spricht nicht die Aussage des Zeugen …. Schon seine Aussage, die Spülung befände sich in einem altersgemäßen Zustand, es komme nicht nur ein Rinnsal heraus, zeigt, daß die Spülung auch nach seiner Einschätzung nicht einwandfrei fun...

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