Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 37,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2005 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 26,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 1.4.2005 gegen 15.10 Uhr in Kaarst an der Einmündung der BAB Ausfahrt A 52 zur L 154 zwischen dem Pkw des Klägers, amtliches Kennzeichen, und dem Pkw der Beklagten zu 1), amtliches Kennzeichen, ereignete.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug die L 154 aus Richtung Kaarst kommend in Fahrtrichtung L 30. Neben ihm saß die Zeugin, hinter ihm die Zeugin. Es herrschte starke Sonneneinstrahlung in Richtung der für den Kläger maßgeblichen Ampel. Der Beklagte zu 1) bog von der Autobahnausfahrt kommend nach links ab auf die L 154 ebenfalls in Richtung L 30. Hierbei kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Der Beklagte fuhr gegen die hintere linke Seite des klägerischen Fahrzeugs. Die Vorfahrt war in diesem Bereich durch Verkehrsampeln geregelt.
Die Beklagte zu 2) leistete als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) eine Zahlung von 1.360,68 EUR. Eine weitere Zahlung lehnte sie trotz anwaltlicher Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung zum 26.06.2005 seitens des Klägers ab.
Der Kläger hat einen Kostenvoranschlag eingeholt, in dem die Reparaturkosten mit 3.148,46 EUR netto beziffert worden sind. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Kostenvoranschlag, Bl. 7 - 10 GA, Bezug genommen. Für die Erstellung des Kostenvoranschlages zahlte er 70,00 EUR.
Außerdem macht der Kläger eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 123,48 EUR geltend.
Die Beklagte zu 2) beauftragte die ...Ingenieurgesellschaft mbH mit der Schadensbegutachtung. Der Privatgutachter bezifferte die Reparaturkosten mit 2.701,36 EUR netto. Wegen der weiteren Einzelheiten des Privatgutachtens wird auf Bl. 28 - 40 GA sowie Bl. 63 f GA Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, er sei in die Kreuzung eingefahren, als die Ampel Grünlicht zeigte. Der Beklagte zu 1) müsse daher in die Kreuzung eingefahren sein, als dessen Ampel Rotlicht gezeigt habe. Wie sich aus dem Kostenvoranschlag ergebe, sei ihm dadurch ein Schaden in Höhe von 3.148,46 EUR netto an seinem Fahrzeug.
Er ist der Ansicht, er könne den sich aus dem Kostenvoranschlag ergebenden Betrag ersetzt verlangen, da dieser bei einer Reparatur von einer Fachwerkstatt - der Vertragswerkstatt des Klägers - anfallen werde.
Die Klage ist dem Beklagten zu 1) am 04.08.2005 und der Beklagten zu 2) am 03.08.2005 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt,
1.)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.882,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2005 zu zahlen;
2.)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 123,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe zunächst ca. 30 Sekunden an der Haltelinie der Kreuzung gestanden, weil die Ampel Rotlicht gezeigt habe. Als die Ampel auf Grünlicht umgeschaltet habe, sei er angefahren. Während des Linksabbiegevorgangs sei der klägerische Pkw von rechts angefahren gekommen. Die Kollision sei nicht vermeidbar gewesen.
Sie sind der Ansicht, bei dem Ersetzen der hinteren linken Seitenwand des klägerischen Fahrzeuges sei ein Teilersatz ausreichend und vom Hersteller freigegeben. Allein hierdurch ergäbe sich eine Differenz im Arbeitslohn von 760 Zeiteinheiten. Der Reparaturaufwand für das klägerische Fahrzeuges läge daher nur bei Netto 2.701,36 EUR. Die Kosten des Kostenvoranschlags seien nicht erstattungsfähig, weil dieser für die Regulierung des Schadens nicht verwertbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.11.2005 (Bl. 46 f GA) durch Vernehmung der Zeuginnen und. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2005 (Bl. 77-79 GA) Bezug genommen.
Die Akte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens des Rhein-Kreis Neuss, Aktenzeichen 36.4/093057236 lag zu Informationszwecken vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheid...