Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 404,70 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 22.6.1984 zu bezahlen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten mit der am 22.6.1984 zugestellten Klage die nach Auszug der Beklagten für die Reinigung von Teppichböden aufgewendeten Kosten.
Die Parteien hatten am 25.8.1980 einen Mietvertrag über die im 1. Obergeschoß des Hauses Königsfelder Straße 43 in Hardt gelegene 4-Zimmer-Wohnung geschlossen. Die Beklagten mieteten damals diese Wohnung für die Dauer von 5 Jahren an. Am 28. Januar 1984 schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, wonach sie sich einig waren, daß das bestehende Mietverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von DM 550,– einvernehmlich auf den 30. April 1984 enden sollte. Die Beklagten zogen aus.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene, Mietvertrag enthält unter § 20 Ziff. 2 die Bestimmung:
„Bei Beendigung der Mietzeit hat der Mieter im übrigen die Mietsache sorgfältig gereinigt und geputzt zurückzugeben. Teppichböden hat er auf seine Kosten bei Auszug von einer Fachfirma reinigen zu lassen; als Nachweis über die durchgeführte Reinigung ist die entsprechende Rechnung vorzulegen.”
Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage DM 404,70, die er an die Fa. Baldwin Frey für die Reinigung der Teppichböden bezahlt hat. Der Kläger hatte die Beklagten zur Reinigung zuerst mündlich und dann mit Schreiben vom 2.5.1984 zur Reinigung bis 11.5.1984 aufgefordert.
Der Kläger ist der Meinung, aufgrund der Bestimmung im Mietvertrag seien die Beklg. zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Im Bereich der Reinigung von Teppichböden müsse die im Mietvertrag enthaltene Fachfirmenklausel als wirksam angesehen werden.
Im übrigen liege hier eine übermäßige Abnutzung vor. Der Kläger habe nach Auszug festgestellt, daß die Böden verfärbt, verdreckt und verfleckt gewesen seien.
Die Beklagten könnten sich für den Ausschluß eines Anspruchs nicht auf die Vereinbarung vom 28.1.1984 berufen. Aus dieser Vereinbarung ergebe sich eindeutig, daß über Art und Weise der Rückgabe gar nicht gesprochen worden sei, sondern lediglich über den Zeitpunkt der Beendigung.
Der Kläger beantragt (Bl. 2 der Akten):
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 404,70 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen (Bl. 19 der Akten):
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten sind der Meinung, eine Zahlungspflicht entfalle schon im Hinblick auf die abgeschlossene Mietaufhebungsvereinbarung. In dieser Abfindung seien auch Renovierungsansprüche enthalten.
Die Beklagten seien nicht verpflichtet gewesen, diese Teppichböden durch eine Fachfirma reinigen zu lassen. Bei dieser im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung handle es sich um eine überraschende Klausel, die gegen § 9 des AGB-Gesetzes verstoße. Ein Mieter, der einen Teppichboden in einem normalen Zustand übernehme könne nicht zugemutet werden, daß er bei Auszug diese Reinigung durch eine Fachfirma durchführen lasse. Es sei auch zweifelhaft, ob man überhaupt eine chemische Reinigung des Teppichbodens in diesem Falle zumuten könne, da die normale Verpflichtung eines Mieters nur darin bestehe, eine Wohnung gereinigt zurückzugeben. Hierunter falle jedoch nur das Absaugen eines Teppichbodens.
Im übrigen hätten die Beklagten die Reinigung mit einem Gerät vorgenommen, wie es auch Reinigungsfirmen verwenden würden. Von dem Kläger seien nur 2 Stellen gerügt worden. Es handle sich dabei um Stellen, die schlicht abgenutzt gewesen seien. Die erneute Reinigung durch eine Reinigungsfirma sei somit überflüssig gewesen.
Wegen des weiteren Vertrags der Parteien wird auf ihre Schriftsätze, die vorgelegten Unterlagen, sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.8.1984 (Bl. 26 ff.) verwiesen.
Es wurde Beweis erhoben über den behaupteten Zustand des Teppichbodens durch Vernehmung des Zeugen Baldwin Frey; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.8.1984 (Bl. 26 ff.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagten sind gem. §§ 535 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des Mietvertrags und den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung in Verbindung mit § 291 BGB verpflichtet, an den Kläger DM 404,70 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 22.6.1984 zu bezahlen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig am 25.8.1980 ein Mietvertrag abgeschlossen worden. Dieses Mietverhältnis ist unstreitig durch die Vereinbarung vom 28.1.1984 einvernehmlich zum 30.4.1984 beendet worden.
Die Beklagten traf die Pflicht, die in der Wohnung vorhandenen Teppichböden auf ihre Kosten bei Auszug von einer Fachfirma reinigen zu lassen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 20 Ziff. 2 des Mietvertrages.
An diese Bestimmung sind die Beklagten gebunden. Zwar ist davon auszugehen, daß auf diesen Mietvertrag das AGB-Gesetz Anwendung findet, ...