Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.399,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2022 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 203,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Kläger machen mit der Klage die Rückzahlung einer Mietkaution aus einem Wohnraummietverhältnis gegen den Beklagten geltend.
Zwischen den Parteien bestand bis zum 31.12.2021 ein Wohnraummietverhältnis über eine Wohnung in dem Mietobjekt C in C. Der Beklagte war der Vermieter der Kläger. Die von den Klägern geleistete Kaution betrug 1.410,00 EUR.
Die Parteien vereinbarten zum 31.12.2021 einen Übergabetermin für die streitgegenständliche Wohnung. Im Zuge des Übergabetermins trafen sich die Parteien sowie die Zeugin C, die Ehefrau des Beklagten, in der streitgegenständlichen Wohnung, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es hierbei bereits zu einer Besichtigung der Wohnung oder nur zu einem Ablesen der in der Wohnung befindlichen Wasseruhren kam. Im Anschluss begaben sich der der Kläger zu 2) gemeinsam mit dem Beklagten und der Zeugin C in den Keller des Objekts um dort die Wasser-, Strom- und Gaszähler abzulesen. Danach wurde im Keller das als Anlage K1 zur Akte gereichte Übergabeprotokoll von dem Kläger zu 2) unterzeichnet und die Haustür- Wohnungs- und ein Briefkastenschlüssel an den Beklagten übergeben. Ein weiterer Briefkastenschlüssel war im Vorfeld abgebrochen.
Zum Übergabezeitpunkt befanden sich in der streitgegenständlichen Wohnung im Badezimmer an der Wand 15 Löcher und in der Decke 11, im Kinderzimmer an der Wand 10 und an der Decke 13, im rechten Kinderzimmer an der Wand 13 und an der Decke 16, im Flur an der Wand 14 und an der Decke 15, in der Küche an der Wand 32 und an der Decke 3, im Schlafzimmer an der Wand 7 und an der Decke 10, im Wohnzimmer an der Wand 20 und der Decke 14 und im Gäste-WC an der Wand 6 und an der Decke 2 Dübellöcher (vgl. nicht benannte Anlage, Bl. 82-85 d.A.).
Zudem befanden sich an den Wänden des Treppenhauses des Mietobjekts die auf dem als Anlage Bekl. Foto Stoßkante (Bl. 86) zur Akte gereichten Lichtbildern zu erkennende Beschädigung, wobei zwischen den Parteien die Verursachung der Beschädigungen streitig ist.
Der Beklagte ließ die Dübellöcher verschließen und Anstreicharbeiten in Hausflur und Wohnung durch die Firma I Malermeister durchführen, wofür diese dem Beklagten mit Rechnung vom 06.02.2022 (Anlage K7, Bl. 39 d.A.) Kosten in Höhe von 1.311,74 EUR brutto in Rechnung stellte.
Überdies waren die Balkonplatten des Balkons der streitgegenständlichen Wohnung verschmutzt und teilweise angerostet. Auch an dem Balkongeländer ist es zu Rostbildungen durch die angebrachten Blumenkästen gekommen (vgl. Anlage K01, Bl. 26-29 d.A.). Die Reinigung des Balkons war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übergabe auf Grund der Witterungsbedingungen nicht möglich. Der Beklagte beauftragte den Hausmeister-Service X mit der Reinigung des Balkons, der dem Beklagten für einen Reinigungsversuch 35,70 EUR in Rechnung stellte (Anlage K09).
Der Beklagte ließ zudem das Briefkastenschloss tauschen, da der an den Beklagten übergebende Briefkastenschlüssel das Schloss jedenfalls nicht mühelos öffnen ließ, wobei die Einzelheiten hierzu zwischen den Parteien streitig sind. Für den Austausch des Briefkastenschlosses sind dem Beklagten Kosten in Höhe von 10,50 EUR entstanden (Anlage K11).
Zum Zeitpunkt der Übergabe befand sich im Keller der Mietwohnung noch eine von den Klägern in Auftrag gegebene Telefonanlage, anstelle einer zuvor dort vorhandenen älteren Telefonanlage.
Zum 01.01.2022 wurde die Wohnung an eine neue Mieterin weitervermietet.
Mit Schreiben vom 27.01.2022 wies die Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Kläger auf die vorstehenden Beschädigungen hin und forderte diese zur Deinstallation der neuen Telefonanlage auf. Die Kläger lehnten mit Schreiben vom 05.02.2022 die Entfernung der Telefonanlage ab und forderten mit Schreiben vom gleichen Tag den Beklagten auf, Ihnen die in Rede stehende Kaution zurückzuerstatten. Dies lehnte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten ab, woraufhin die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten zur Durchsetzung der Forderung beauftragten. Dieser forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 07.03.2022 zur Zahlung der Kaution an die Kläger auf. Eine Zahlung des Beklagten blieb auf.
Die Kläger behaupten, es habe eine ordnungsgemäße Übergabe der Wohnung am 31.12.2021 stattgefunden. Die einzelnen Räume der Wohnung seien im Uhrzeigersinn besichtigt worden. Hierbei hätten der Beklagte und die Zeugin C keinerlei Schäden am Mietobjekt gerügt. Nach dem Ablesen der Zählerstände im Keller hätte die Zeugin C erklärt, dass di...