Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 800,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von rückständigem Mietzins für das Jahr 1996.
Die Parteien verbindet ein Mietvertrag vom 19. November 1981, aufgrund dessen der Beklagten eine Wohnung des Hauses … in … seit dem 01. Dezember 1981 zur Miete überlassen wird; vom Mietvertrag umfasst sind außerdem gemäß § 2 Nr. 1 und Nr. 3 des Mietvertrages eine Notwohnung, eine Garage und eine Werkstatt. Der vereinbarte monatliche Mietzins betrug ursprünglich 30,– Mark der DDR. Seit dem 01. Januar 1994 forderte die Klägerin einen monatlichen Mietzins von DM 277,73 inklusive Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von DM 44,59. Die Beklagte leistete 1996 außer den Betriebskostenvorauszahlungen keine Zahlungen; DM 18,90 wurden monatlich von der Allianz Versicherungs AG als sogenannte Leibrente an die Klägerin überwiesen.
Die Beklagte war seit 1943 Alleineigentümerin des Grundstücks. Am 27. Oktober 1981 erklärte sie gegenüber dem Rat des Kreises Potsdam, Abteilung für Finanzen und Staatliches Eigentum, den Verzicht auf das Eigentum an dem Grundstück, worauf dieses in Volkseigentum überfuhrt und als Rechtsträger der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) Beelitz eingesetzt wurde Nachdem der Rat der Stadt Beelitz mit Schreiben vom 08. Oktober 1981 sein Einverständnis bezüglich der Anmietung der Notwohnung, der Garage und der Werkstatt erklärt hatte, wurde am 19. November 1981 zwischen der Beklagten und der … der oben genannte Mietvertrag abgeschlossen, die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der ….
Bei der Übernahme in Volkseigentum im Jahre 1981 hatte das Grundstück einen Einheitswert von 18.300,– Mark der DDR, der heutige Wert beträgt ca. DM 250.000,–.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf ein ihr angeblich eingeräumtes lebenslanges mietfreies Wohnrecht berufen, eine entsprechende Vereinbarung sei anläßlich des Verzichts nicht getroffen worden. Die Beklagte habe für ihren Verzicht lediglich eine Entschädigung in Höhe von 4.923,– Mark der DDR erhalten, die bei der Staatlichen Versicherung der DDR eingezahlt wurde; die Versicherung habe aufgrund dieses Versicherungsvertrages den damaligen monatlichen Mietzins von 30,– Mark der DDR an die … überwiesen Wäre der Beklagten tatsächlich ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht eingeräumt worden, hätten die Beklagte und die … nicht einen Mietvertrag abgeschlossen, in dem die Zahlung eines monatlichen Mietzinses vereinbart wurde. Die Beklagte sei demnach verpflichtet, die Differenz zwischen dem von der Rechtsnachfolgerin der Staatlichen Versicherung der DDR, der Allianz Versicherungs AG, im Jahre 1996 überwiesenen Betrag und dem tatsächlichen Mietzins zu begleichen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt DM 2.570,88 nebst 4 % Zinsen auf daraus jeweils DM 214,24 seit dem 15 der Monate Januar bis Dezember 1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht sei ihr anläßlich ihres Verzichts eingeräumt worden; aus diesem Grund sei der Mietvertrag zwischen ihr und der … nur „der Form halber” geschlossen worden. Die Einräumung des mietfreien Wohnrechts gehe schon aus der damals aufgestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, sowie aus Vermerken auf Seite 1 der Akte … des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen hervor.
Das Gericht hat durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und … Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19 Juli 2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.
Zwischen der Beklagten und dem Rat des Kreises Potsdam, Abteilung für Finanzen und Staatliches Eigentum, ist im Jahre 1981 anläßlich der Erklärung des Eigentumsverzichts an dem Grundstück ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht bezüglich der von der Beklagten bewohnten Wohnung vereinbart worden.
Die mit dem damaligen Verzicht der Beklagten befasste Mitarbeiterin des Rates des Kreises Potsdam, die Zeugin … hat ausdrücklich bekundet, dass der Beklagten ein solches Recht eingeräumt worden sei. Es habe sich hierbei um eine Billigkeitsentscheidung gehandelt, die angesichts der relativ geringen Rente der Beklagten und des guten Zustandes des übernommenen Hauses getroffen worden sei. Die Miete sei über die Staatliche Versicherung der DDR kapitalisiert und monatlich ausgezahlt worden; die Zeugin selbst habe die Versicherungspolice abgeschlossen. Die Einzahlung des Versicherungsbetrages sei über den zentralen Haushalt der DDR erfolgt, wobei der damalige Chef der Zeugin, der Zeuge …, mit dieser Vorgehensweise einverstanden gewesen sei. Die Zeugin sagte weiter aus, dass die Vereinbarung zwischen...