Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, folgende Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung der Kläger im Hause … durchzuführen:
- Der Dauerbrandofen im Wohnraum I zur Straße ist so instandzusetzen, dass die gebrochene Rückwand erneuert wird, die Luftzufuhr gedrosselt werden kann, die Dichtungen erneuert werden und Schieber und Tür geschlossen werden können.
- Der Dauerbrandofen im Wohnraum II zur Straße ist so instandzusetzen, dass die Rückwand, der Feuerrost, die Ablenkplatte und die Dichtungen erneuert werden, der Abdeckrahmen repariert wird und die Einlegeplatte wieder schließt.
- Der Kachelofen in der Küche ist so instandzusetzen, dass der zerbrochene Feuerrost erneuert wird, die Feuerstelle neu verputzt wird, die Züge gereinigt werden und der fehlende Aschenkasten ersetzt wird.
- Der Dauerbrandofen im Schlafzimmer hinten ist so instandzusetzen, dass die rückwärtige Schamottwand, der Feuerrost, die Ablenkplatte und die Dichtungen erneuert werden und die Tür gang- und schließbar gemacht wird.
- Der Dauerbrandofen im Kinderzimmer hinten ist so instandzusetzen, dass er bei geschlossener Tür ordnungsgemäß funktioniert und das Zimmer mit mindestens 25 °C erwärmt werden kann,
- Der Dauerbrandofen in der Mansarde ist so instandzusetzen, dass die Feuerstelle neu verputzt, die Abgasrohre ersetzt und die Züge gereinigt werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 400,– abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beklagte ist Vermieterin der von den Klägern bewohnten Wohnung. Das Wohnhaus wird von weiteren zwei Mietparteien bewohnt. Das Grundstück ist restitutionsbefangen.
Die gesamten Öfen der streitbefangenen Wohnung sind defekt und müssen instandgesetzt werden. Die Beklagte wurde mehrfach unter Fristsetzung aufgefordert, die Öfen zu reparieren. Mit Schreiben vom 08. Dezember 1998 und 08. Januar 1999 teilte die Hausverwaltung der Beklagten mit, dass die Öfen repariert werden sollen.
Die Kläger möchten im Wege einer Mietermodernisierung auf eigene Kosten in die Wohnung eine Gasetagenheizung einbauen. Die Kosten betragen aufgrund eines Kostenvoranschlages aus dem Jahre 1998 ca. DM 16.000,–.
Die Kläger möchten mit der Vereinbarung erreichen, dass zum einen die Beklagte bei Auszug auf einen Rückbau der Anlage verzichtet und bei einem Auszug der Kläger vor Ablauf von zehn Jahren nach Einbau die Anlage zum Zeitwert übernimmt.
Den beiden anderen Mietparteien hatte die Beklagte Ende 1997 im Wege einer Mietermodernisierungsvereinbarung den Einbau einer Gasetagenheizung gestattet, nachdem die in diesen Wohnungen vorhandenen sog. Forsterheizungen defekt waren.
Mit diesen Mietern hatte die Beklagte vereinbart, dass die Beklagte 50 % der Modernisierungskosten erstattet, wenn die Mieter im ersten Jahr nach Einbau der Anlage ausziehen. Dieser Betrag reduziert sich jährlich um 10 % Die Beklagte ist vorliegend mit dem Einbau der Heizung einverstanden, sofern die Kläger darauf verzichten, bei Auszug für die Heizung Ersatz zu fordern.
Die Kläger behaupten, bei Instandsetzung der Öfen entstehe für die Beklagte eine Kostenbelastung in Höhe von DM 20.000,–.
Sie meinen, die Beklagte sei nach Treu und Glauben verpflichtet, auch ihnen zu gestatten, im Rahmen einer Mietermodernisierung den Einbau der Heizung zu gestatten. Ihnen sei nicht zuzumuten das Kostenrisiko bei frühem Auszug zu tragen.
Die Kläger haben zunächst behauptet, dass der Elektroheißwasserdruckspeicher im Badezimmer undicht sei, haben dann jedoch von diesem Vortrag Abstand genommen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, den Klägern zu gestatten, in der Wohnung im Hause … … auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung einzubauen, wobei in allen Zimmern die Heizkörper in den Fensternischen installiert werden sollen, die Rohre im Bereich der Fußbodenleisten geführt werden und die Therme im Badezimmer installiert werden soll.
Die Beklagte wird verpflichtet, mit den Klägern eine vertragliche Vereinbarung über die durchzuführende Mietermodernisierung abzuschließen, die Grundlage der Förderung der Mietermodernisierung durch das Stadterneuerungsamt Potsdam ist.
hilfsweise beantragen die Kläger,
Die Beklagte wird verurteilt, folgende Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung der Kläger im Hause … durchzuführen:
- Der Dauerbrandofen im Wohnraum I zur Straße ist so instandzusetzen, dass die gebrochene Rückwand erneuert wird, die Luftzufuhr gedrosselt werden kann die Dichtungen erneuert werden und Schieber und Tür geschlossen werden können.
- Der Dauerbrandofen im Wohnraum II zur Straße ist so instandzusetzen, dass die Rückwand, der Feuerrost, die Ablenkplatte und die Dichtungen erneuert werden, der Abdeckrahmen repariert wird und die Einlegeplatte wieder schließt.
- Der Kachelofen in der Küche ist so instandzusetzen, dass der zerbrochene Feuerrost erneu...