Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner das Hausanwesen … bestehend aus 5 Zimmern, 1 Küche, 1 Korridor, 2 Bädern, 2 Toiletten, 1 Balkon zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 3.500,00 DM abwenden, falls nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 14. Juni 1997 einen Mietvertrag über das im Tenor näher bezeichnete Hausanwesen.
Mit Schreiben vom 24. April 2001 mahnte die Klägerin die Beklagten über ihren Prozeßbevollmächtigten wegen verschiedenen Vertragswidrigen Gebrauchs der Mieträume. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zu den Akten gereichte Mahnschreiben (Bl. 15 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagten wiesen die Abmahnung mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 02. Mai 2001 (Bl. 21 d. A.) zurück. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2001 gegenüber den Beklagten die fristlose Kündigung wegen fortgesetzten vertragswidrigen Gebrauches nach § 553 BGB, hilfsweise kündigte sie ordentlich nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben (Bl. 23 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin trägt vor,
die Beklagten hätten – insoweit unstreitig – einen Holzofen im Keller als Alternative zur bestehenden Ölzentralheizungsanlage installiert und angeschlossen, obwohl nach § 12 des Mietvertrages eine Veränderung der Feuerstätten nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig sei.
Desweiteren hätten die Beklagten im Bereich des Anbaus einen Wanddurchbruch angelegt, um dort ein Ofenrohr durch die Wand durchführen zu können.
Dieser Wanddurchbruch sei noch nicht einmal ordnungsgemäß beigemauert und beigeputzt worden.
Desweiteren betreibe der. Beklagte zu 2) entgegen § 1 Ziff. 3 des Mietvertrages in den Räumen ein Gewerbe und habe zu diesem Zweck an der Vorderfront ein Reklameschild angebracht.
Außerdem hätten die Beklagten entgegen den im Mietvertrag enthaltenen Verbot, ohne Zustimmung des Mieters Tiere zu halten, in einem Nebengebäude, einem ehemaligen Stall, Küken und Hühner gehalten. Ebenso hielten sie vertragswidrig zwei Katzen.
Darüber hinaus hätten die Beklagten entgegen § 16 Ziff. 2 des Mietvertrages bei der Besichtigung der Wohnung durch Kaufinteressenten es der als Vertreterin der Klägerin anwesenden … verwehrt, das Obergeschoß in Augenschein zu nehmen.
Die Kläger beantragen daher,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner das Hausanwesen …, bestehend aus 5 Zimmern, 1 Küche, 1 Korridor, 2 Bädern, 2 Toiletten, 1 Balkon zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Holzofen sei mit Erlaubnis der Klägerin installiert und angeschlossen worden. Die Zeugin … habe sich in Vertretung der Klägerin mit dem Anschluß des Ofens einverstanden erklärt. Der Ofen sei auch – insoweit unstreitig – von dem Bezirksschornsteinfeger … abgenommen worden. Gleiches gelte für das Ofenrohr.
Darüber hinaus sein ihnen, den Beklagten, die Zustimmung erteilt worden, daß der Beklagte zu 2) sein Gewerbe in dem Haus ausübe.
Draußen vor dem Haus befinde sich ein Gehege mit Hühnern und Enten, was der Klägerin seit langem bekannt sei. Im Keller des Hauses seien nur etwa für 3 bis 4 Wochen einmal Entenküken zum Schutz vor Erfrieren aufbewahrt werden, da das Muttertier die Küken verstoßen habe.
Die Katzenhaltung sei der Klägerin bekannt.
Verwehrt hätten sie, die Beklagten, lediglich dem Zeugen den Zutritt ins Schlafzimmer, nicht jedoch den Kaufinteressenten.
Soweit die Kläger sich darüber hinaus auf das Aufstellen von Zwischenwänden im Schlaf- und Wohnzimmerbereich beriefen, stelle dies keine bauliche Veränderung der Mietsache dar, weil die Wände aus Spanplatten hergestellt seien, die mit zwei Handgriffen wieder entfernt werden könnten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin … im Termin vom 17. Oktober 2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 46 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Räumungsanspruch zu, da sie das Mietverhältnis nach § 553 BGB mit Schreiben vom 17. Mai 2001 fristlos gekündigt hat.
Unstreitig haben die Beklagten im Keller des Hauses eine Holzheizung installiert. Nach § 12 des Mietvertrages bedarf die Neuerrichtung und Veränderung von Feuerstätten nebst Ofenrohren der Zustimmung des Vermieters und einer etwa erforderlichen behördlichen oder bauaufsichtsamtlichen Einwilligung.
Wie die Vernehmung der Zeugin … ergeben hat, hat die Klägerin weder selbst noch vertreten durch die Zeugin ihre Zustimmung zum Anschluß der Holzheizung erteilt.
Damit war aber die Klägerin berechtigt, das Mietverhältnis nach § 553 BGB wegen vertragswidrigen Gebrauchs fristlos zu künd...