Tenor
Die Beklagte zu 1) trägt 1/6 der gerichtlichen Kosten sowie 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Beklagte zu 2) trägt 5/6 der gerichtlichen Kosten sowie 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
Der Kläger vermietete der Beklagten mit Mietvertrag vom 30.3.2010 eine Wohnung im Haus X-straße in Y. Die Monatsmiete betrug 360 € netto. Laut Mietvertrag wurde die Wohnung von zwei Personen bewohnt. Seit Mai 2010 zahlte die Beklagte zu 1) den Mietzins nicht mehr, woraufhin der Kläger das Mietverhältnis mit Schreiben vom 12.8.2010, das der Beklagten zu 1) am 17.8.2010 zugestellt wurde, fristlos kündigte und die Beklagte zu 1) zunächst erfolglos aufforderte, die Wohnung zu räumen und bis zum 20.8.2010 an ihn herauszugeben. An den Beklagten zu 2), der zur Zeit der Kündigung 23 Jahre alt war und vom 16.8.2010 bis zum 18.10.2010 in der Wohnung gemeldet war, erging vorgerichtlich keine Aufforderung, die Wohnung herauszugeben.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe bei Klageerhebung mit der Beklagten zu 1) in der streitgegenständlichen Wohnung gelebt.
Mit seiner am 7.9.2010 eingereichten und beiden Beklagten am 16.9.2010 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, die im Haus X-straße, Y gemietete Wohnung im zweiten Geschoss, rechts, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Abstellraum, einem Bad und einem Balkon nebst einem Kellerraum sowie zwei Haustür-, zwei Eingangstür-, einem Keller-, einem Speicher- und einem Briefkastenschlüssel zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte zu 2) hat zunächst beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er habe bei Klageerhebung bereits in der Z-straße in Y gelebt und sich nur sporadisch in der streitgegenständlichen Wohnung aufgehalten.
Die Beklagte zu 1) hat zunächst Verteidigungsbereitschaft angekündigt. Mit Schriftsatz vom 5.11.2010 hat sie sodann den Räumungs- und Herausgabeanspruch des Klägers anerkannt. Daraufhin hat das Amtsgericht Y die Beklagte zu 1) mit Teilanerkenntnisurteil vom 9.11.2010 antragsgemäß zu Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorbehalten worden.
Die Beklagte zu 1) hat die Wohnung am 2.12.2010 unter Übergabe aller Schlüssel geräumt. Daraufhin haben der Kläger und der Beklagte zu 2) den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie stellen nunmehr wechselseitig Kostenanträge.
Entscheidungsgründe
A.
Die Beklagte zu 1) hat gemäß §§ 100 II, 91 I ZPO 1/6 der gerichtlichen Kosten zu tragen. Sie hat den Anspruch des Klägers anerkannt, ohne ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO abzugeben, da sie zunächst ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigen ließ. Die Tragung der Gerichtskosten ist auf 1/6 beschränkt, da aufgrund ihres Anerkenntnisses im Rahmen ihres Prozessverhältnisses eine Reduzierung der Gerichtskosten von dreien auf eine erfolgt ist. Dass der Beklagte zu 2) kein Anerkenntnis abgegeben und dadurch zwei weitere Gerichtskosten produziert hat, ist ihr nicht anzulasten. Da jedoch in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des Klägers durch das Anerkenntnis keine Ermäßigung eingetreten ist, hat sie diese zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die sie selbst zu tragen, ist dafür aber von der Tragung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) befreit.
Der Beklagte zu 2) hat gemäß §§ 91a I, 91 I ZPO die übrigen Gerichtskosten, die hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers, sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Nachdem der Kläger und der Beklagte zu 2) den Rechtsstreit nach Herausgabe der Wohnung durch die Beklagte zu 1) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a I ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei entspricht es dem bisherigen Sach- und Streitstand, dem Beklagten zu 2) die übrigen Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Beklagte zu 2) wäre nach bisherigem Sach- und Streitstand unterlegen.
Dem Kläger stand auch gegen den Beklagten zu 2) ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß § 546 II BGB zu.
Um eine effektive Handhabe gegen die Beklagten zu haben, war der Kläger gezwungen, auch gegen den Beklagten zu 2) vorzugehen. Aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH hätte ein vollstreckender Gerichtsvollzieher die Räumung mangels Vorliegens eines eigenen Räumungstitel gegen den Beklagten zu 2), den volljährigen Sohn der Beklagten zu 1), ablehnen dürfen. Eine bloße Besitzdienerschaft gemäß § 855 BGB des Beklagten zu 2) an der Wohnung scheidet aus. Eine solche liegt grundsätzlich vor in Bezug auf minderjährige Kinder, die in der Wohnung der Eltern leben, sowie bei volljährigen Kindern dann, wenn sie nach Eintritt der Volljährigkeit in der Wohnung der Eltern wohnen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 19.3.2008, I ZB 56/07). Der Beklagte...