Der Anwalt war für zwei Kinder im Rahmen der Beratungshilfe beauftragt worden und hatte außergerichtlich für diese jeweils eine Abänderung des Unterhalts geltend gemacht. Er beantragte daraufhin die Festsetzung zweier Geschäftsgebühren aus der Landeskasse. Die Urkundsbeamtin setzte nur eine Geschäftsgebühr fest. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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