Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Vergütung

Für den Wahlanwalt ist das Recht auf Vorschuss in § 9 RVG geregelt. Vor Eintritt der Fälligkeit kann er einen angemessenen Vorschuss vom Mandanten verlangen. Als angemessen gilt ein Vorschuss in Höhe der bereits angefallenen und voraussichtlich noch anfallenden Gebühren und Auslagen. Insoweit kommt es letztlich immer auf den Einzelfall an, für den zu prüfen ist, welche Gebühren und Auslagen voraussichtlich anfallen werden.

So ist bei einer außergerichtlichen Tätigkeit grds. ein Vorschuss in Höhe einer angemessenen Geschäftsgebühr nebst Auslagen zulässig.

Im gerichtlichen Verfahren kann ein Vorschuss auf jeden Fall in Höhe der Verfahrensgebühr verlangt werden. Sofern das Verfahren einen Termin vorsieht oder eine fiktive Terminsgebühr möglich ist, kann auch sogleich die Terminsgebühr mit angefordert werden. Der Anwalt muss nicht abwarten, bis ein Termin anberaumt ist.

Vorschuss auch auf Einigungsgebühr möglich

Auch eine Einigungsgebühr kann ggfs. schon von Vornherein als Vorschuss angefordert werden, wenn zu erwarten ist, dass es zu einer Einigung kommt. Hiervon könnte man durchaus in arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozessen ausgehen, da solche Verfahren überwiegend verglichen werden.

Vorschuss auch für Zusätzliche Gebühren möglich

In Straf- und Bußgeldsachen kann auch ein Vorschuss auf die Zusätzliche Gebühr nach Nrn. 4141 VV oder 5115 VV erhoben werden.

 

Angemessener Vorschuss in Bußgeldsachen

Bei der Abrechnung eines Vorschusses nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt die "Hauptverhandlungsvermeidungsgebühr" nach Nr. 5115 VV mit einbeziehen.

AG Darmstadt, Urt. v. 27.2.2005 – 305 C 421/04, AGS 2006, 212 = zfs 2006, 169 = RVGreport 2007, 60 u. 220

Vorschuss kann mehrfach angefordert werden

Das Recht auf Vorschuss ist auch nicht einmalig. Ein Anwalt kann auch mehrfach Vorschüsse anfordern. Hat er z.B. zunächst die Verfahrensgebühr als Vorschuss verlangt, kann er dann später, etwa bei Anberaumung eines Termins, einen Vorschuss auf die Terminsgebühr verlangen etc.

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