Alle Gebühren entstehen auch aus Mehrwert

Für die beteiligten Anwälte entsteht neben der 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) aus dem Wert der anhängigen Ansprüche unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände.

Es entsteht darüber hinaus neben der 1,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV nach Nr. 3101 Nr. 2 VV eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr, wiederum unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG.

Des Weiteren entsteht auch die 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) nach einem höheren Wert, nämlich nach dem Gesamtwert unter Einbeziehung der nicht anhängigen Gegenstände.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 845,00 EUR  
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV 364,80 EUR  
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.024,40 EUR
  1,3-Gebühr aus 23.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   945,60 EUR
  (Wert: 23.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV 650,00 EUR  
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV 684,00 EUR  
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.182,00 EUR
  1,5-Gebühr aus 23.000,00 EUR    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.172,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   602,68 EUR
Gesamt 3.774,68 EUR

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