Der Anwalt war zunächst für den Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren tätig. Anschließend kam es zum Rechtsstreit vor dem SG. Der Anwalt meldete nach Abschluss des Verfahrens eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV an. Die Landeskasse war der Auffassung, darauf müsse die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV hälftig angerechnet werden. Auf die Erinnerung hin hat das SG die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr wieder aufgehoben.

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