War der Anwalt bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren für den Kläger tätig, so ist die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren nur aus dem ermäßigten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV erstattungsfähig. Eine analoge Anwendung des § 15a Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht.

SG Stuttgart, Beschl. v. 10.1.2011 – S 24 SF 9117/09 E, S 24 SB 6379/07

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