Prozesskostenhilfe erfordert Erfolgsaussichten

Prozesskostenhilfe für eine Klage aus einer Gewinnzusage kommt danach nur in Betracht, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass in seinem Fall ausnahmsweise die Realisierung seiner Ansprüche in Betracht kommt. Daher ist bei einem entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag nicht nur zu den Erfolgsaussichten der Klage, sondern auch zu den Erfolgsaussichten einer späteren Zwangsvollstreckung vorzutragen.

Grundsätzlich auch keine Deckung bei Rechtsschutzversicherung

Im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung gilt gleiches. Auch hier dürfte die Rechtsverfolgung mutwillig sein. Allerdings ist der Versicherer ist mit dem Einwand der Mutwilligkeit der Klage im Deckungsprozess präkludiert, wenn er diesen Einwand dem Versicherungsnehmer nicht unverzüglich mitgeteilt hat (OLG Karlsruhe OLGR 2006, 87 = JurBüro 2006, 214).

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