Die Geschäftsgebühr ist nicht anzurechnen

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr scheidet aus. Zwar kann das Betreiben eines Geschäfts, welches sodann über die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV zu vergüten ist, auch in der Vertretung in einem sozialgerichtlichen Vorverfahren liegen; jedoch folgt aus Nr. 3103 VV, dass eine Anrechnung ausgeschlossen sein muss. Ein Anwalt, der für eine bedürftige Partei tätig wird, darf nicht schlechter gestellt werden als ein Anwalt, der für den unbemittelten Mandanten im Rahmen der Beratungshilfe ein Vorverfahren führt. Beim Anwalt einer nicht bedürftigen Partei wird die im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr der Nr. 2400 VV nicht auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet (auch nicht zur Hälfte), sondern die Erleichterungen durch die Vorbefassung des Rechtsanwaltes werden ausschließlich über den niedrigeren Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV berücksichtigt.

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