Gebühren nur bei Einzeltätigkeit bzw. im Beschwerdeverfahren

Ist der Anwalt Prozessbevollmächtigter, so erhält er für seine Tätigkeit im Festsetzungsverfahren keine gesonderten Gebühren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG). Handelt es sich um eine Einzeltätigkeit im Auftrag des Mandanten, so erhält er die Gebühr nach Nr. 3403 VV. Im Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt die Gebühr nach Nr. 3500 VV, wenn er im Namen des Mandanten tätig wird. Legt er dagegen die Beschwerde im eigenen Namen ein, kann er auch von seinem Mandanten keine Vergütung verlangen, da er nicht in dessen Auftrag tätig wird.

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