Der Antragsteller hatte Beratungshilfe beantragt. Der Rechtpfleger hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte der Richter zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben, der das AG nicht abgeholfen hat. Das LG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

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