Terminsgebühr für den Vertreter des Streithelfers

Mit dem Auftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers in der mündlichen Verhandlung ist für diesen die Terminsgebühr (Nr. 3202 VV) entstanden, als ob er selbst aufgetreten wäre. Eine höchstpersönliche Wahrnehmung des Termins ist nicht Voraussetzung für den Anfall der Gebühr. Denn § 5 RVG sieht eine Vergütung auch für den Fall vor, dass der Anwalt sich vertreten lässt.

Keine Terminsgebühr bei Unterbevollmächtigten

Anderes gilt lediglich, wenn der Termin durch einen (unterbevollmächtigten) Anwalt in Einzeltätigkeit wahrgenommen wird, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat. Dann steht die Terminsgebühr diesem zu und nicht dem beauftragenden Rechtsanwalt; zusätzlich erhält der (unterbevollmächtigte) Anwalt eine hälftige Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV) und rechnet selbst ab.

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