Tritt der Anwalt in der mündlichen Verhandlung nicht persönlich auf, muss man bei der Frage, welche Gebühren entstanden sind, folgende zwei Fälle unterscheiden:

Partei hat den Terminsvertreter beauftragt

1. Die Partei hat – selbst oder durch ihren Prozessbevollmächtigten – einen anderen Anwalt für diesen Termin beauftragt. Dann handelt es sich um eine sog. Terminsvertretung. Hier erhält der Terminsvertreter eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV RVG) sowie eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3402 VV). Der Prozessbevollmächtigte der Partei erhält keine Gebühren für den Termin.

Prozessbevollmächtigter hat den Terminsvertreter beauftragt

2. Der Prozessbevollmächtigte hat einen Anwalt beauftragt, für ihn den Termin wahrzunehmen. Dann handelt es sich um eine Vertretung nach § 5 RVG und der Prozessbevollmächtigte erhält die 1,2-Terminsgebühr, obwohl er im Termin nicht persönlich anwesend war. Welche Vergütung der Vertreter erhält, hängt von seiner Vereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten ab – in vielen Gerichtsbezirken wird eine solche Vertretung "kollegialiter" unentgeltlich ausgeführt.

Erstattungsfrage ist gesondert zu prüfen

Fallen aufgrund des Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei den Termin nicht persönlich wahrnimmt, weitere Gebühren an, so ist die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten durch den Gegner gesondert zu prüfen. Entscheidend ist dabei, in welchem Umfang Mehrkosten gegenüber einer persönlichen Terminswahrnehmung entstanden sind und ob die Übertragung dieser Aufgabe auf einen anderen Anwalt notwendig war.

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