Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich zu Protokoll der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Wege (§ 130a ZPO) bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 33 Abs. 3 S. 3 und Abs. 7 RVG). Ein Anwaltszwang besteht nicht (§ 33 Abs. 7 RVG i.V.m. § 78 Abs. 5 ZPO).

 
Hinweis

Legt der Anwalt die Beschwerde beim Beschwerdegericht ein, trägt er das Risiko, dass die Frist aufgrund der Übersendung an das zuständige Gericht nicht eingehalten wird. Denn anders als nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nach § 33 Abs. 7 RVG keine Einlegung beim Beschwerdegericht möglich.

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