Terminsgebühr auch bei Vergleich

Schließen die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich, so entsteht ebenfalls die Terminsgebühr. Hauptanwendungsfall ist der nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellte Vergleich.

 

Beispiel

Nach Antragseinreichung (Wert: 5.000,00 EUR) schließen die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich, dessen Zustandekommen nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt wird.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   393,90 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   363,60 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   303,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.080,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   205,30 EUR
Gesamt 1.285,80 EUR

Gerichtliche Protokollierung oder Feststellung ist nicht erforderlich

Ein gerichtlich protokollierter oder festgestellter Vergleich ist allerdings nicht erforderlich. Die Terminsgebühr entsteht auch bei Abschluss eines privatrechtlichen Vergleichs, also wenn die Beteiligten selbst einen schriftlichen Vergleich schließen, den Streit durch einen Notarvertrag oder eine Jugendamtsurkunde o.ä. beseitigen.

 

Beispiel

Nach Antragseinreichung (Wert: 5.000,00 EUR) schließen die Beteiligten einen privatschriftlichen Vergleich, aufgrund dessen der Antrag zurückgenommen wird.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   393,90 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   363,60 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   303,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.080,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   205,30 EUR
Gesamt 1.285,80 EUR
 

Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich

Schließen die Parteien während des Rechtsstreits außergerichtlich einen schriftlichen Vergleich, löst dies bereits eine Terminsgebühr aus. Ein gerichtlich protokollierter oder nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Vergleich ist nicht erforderlich.

OLG Köln, Beschl. v. 6.4.2016 – 17 W 67/16

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