Terminsgebühr auch bei Vergleich
Schließen die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich, so entsteht ebenfalls die Terminsgebühr. Hauptanwendungsfall ist der nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellte Vergleich.
Beispiel
Nach Antragseinreichung (Wert: 5.000,00 EUR) schließen die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich, dessen Zustandekommen nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt wird.
Abzurechnen ist wie folgt:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 393,90 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 363,60 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
3. | 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV | 303,00 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.080,50 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 205,30 EUR | |
Gesamt | 1.285,80 EUR |
Gerichtliche Protokollierung oder Feststellung ist nicht erforderlich
Ein gerichtlich protokollierter oder festgestellter Vergleich ist allerdings nicht erforderlich. Die Terminsgebühr entsteht auch bei Abschluss eines privatrechtlichen Vergleichs, also wenn die Beteiligten selbst einen schriftlichen Vergleich schließen, den Streit durch einen Notarvertrag oder eine Jugendamtsurkunde o.ä. beseitigen.
Beispiel
Nach Antragseinreichung (Wert: 5.000,00 EUR) schließen die Beteiligten einen privatschriftlichen Vergleich, aufgrund dessen der Antrag zurückgenommen wird.
Abzurechnen ist wie folgt:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 393,90 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 363,60 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
3. | 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV | 303,00 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.080,50 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 205,30 EUR | |
Gesamt | 1.285,80 EUR |
Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich
Schließen die Parteien während des Rechtsstreits außergerichtlich einen schriftlichen Vergleich, löst dies bereits eine Terminsgebühr aus. Ein gerichtlich protokollierter oder nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Vergleich ist nicht erforderlich.
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