Leitsatz
1. Hilft der Rechtspfleger einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in vollem Umfang ab, so hat er auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach den Vorschriften der §§ 91 und 92 ZPO zu entscheiden.
2. Die Vorschrift des § 93 ZPO findet keine entsprechende Anwendung, wenn der Beschwerdegegner die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen des Erstattungspflichtigen für berechtigt erachtet.
OLG Celle, Beschl. v. 23.12.2008 – 2 W 277/08
1 I. Der Fall
Der Beschwerdeführer hatte sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde abgeholfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt. Hiergegen wiederum hat dieser sofortige Beschwerde erhoben. Er war der Auffassung, die Kosten müssten in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO dem Beschwerdeführer auferlegt werden, da er, der Beschwerdegegner, die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen sofort anerkannt habe.
2 II. Die Entscheidung
Im Falle der Abhilfe hat der Rechtspfleger auch über die Kosten zu entscheiden
Gibt der Rechtspfleger einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss statt, hat er zugleich auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Bei vollständiger Abhilfe entscheidet der Rechtspfleger endgültig, auch über die Kosten. Er hat die Sache nicht mehr dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Kostenentscheidung richtet sich nach den §§ 91 ff., 97 ZPO
Bei einer erfolgreichen Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Bei erfolgloser Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten (§ 97 ZPO). Hat die Beschwerde teilweise Erfolg, dann ist über die Kosten nach § 92 ZPO zu entscheiden. Ausnahmsweise können die Kosten dem Beschwerdeführer auch trotz Obsiegen auferlegt werden, wenn er mit Einwendungen durchdringt, die er bereits im Festsetzungsverfahren hätte vorbringen können (§ 97 Abs. 2 ZPO).
§ 93 ZPO ist nicht anwendbar
Die Anwendung des § 93 ZPO lehnt das Gericht dagegen ab, da es an einer rechtlich vergleichbaren Konstellation fehlt.
3 III. Der Praxistipp
Häufig ist zu beobachten, dass in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss keine Kostenentscheidung getroffen wird. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde abhilft.
In entsprechender Anwendung des § 321 ZPO muss die Nachholung einer unterbliebenen Kostenentscheidung innerhalb von zwei Wochen beantragt werden. Wird diese Frist versäumt, kommt die Nachholung der Kostenentscheidung im Wege der Beschlussergänzung nicht mehr in Betracht.
Anwalt erhält im Beschwerdeverfahren 0,5-Verfahrensgebühr
Die Vergütung des Anwalts im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG i.V.m. Nr. 3500 VV. Der Anwalt erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr, die sich nach Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern um 0,3 je weiteren Auftraggeber erhöhen kann.
Gegenstandswert richtet sich nach Abänderungsinteresse
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 23 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 RVG. Abzustellen ist auf das Interesse des Beschwerdeführers. Dieses wiederum richtet sich danach, um welchen Betrag er eine Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses erreichen will.