Ein Parteiwechsel kann sowohl auf Seiten des Klägers als auch auf Seiten des Beklagten vorkommen. Auf Seiten des Klägers erfolgt der Wechsel durch Eintritt eines neuen Klägers und durch Ausscheiden des bisherigen Klägers. Auf Seiten des Beklagten erfolgt der Parteiwechsel dadurch, dass der Kläger erklärt, die Klage richte sich fortan nicht mehr gegen den bisherigen Beklagten, sondern gegen einen anderen Beklagten.
Für die gebührenrechtliche Betrachtung, also ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, hatte die frühere h.M. danach differenziert, auf wessen Seite der Anwalt tätig ist.
Für den Anwalt auf Seiten der wechselnden Partei wurde danach unterschieden, ob die neue Partei erst eingetreten ist, nachdem die bisherige Partei bereits ausgeschieden war oder nicht. Im ersten Fall wurden zwei Angelegenheiten angenommen. Die Vertretung der bisherigen Partei und die Vertretung der neuen Partei sollten jeweils eine eigene Angelegenheit darstellen. Dies galt sowohl dann, wenn der Anwalt den ausscheidenden und den neu eintretenden Kläger vertrat (OLG Stuttgart Justiz 1982, 138 = JurBüro 1982, 551), als auch dann, wenn der Anwalt mehrere nacheinander verklagte Beklagte vertrat (OLG Köln JurBüro 2006, 249; OLG Karlsruhe JurBüro 2001, 88 = OLGR 2001, 34). Soweit der Anwalt dagegen – wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum – sowohl die ausscheidende als auch die eintretende Partei gleichzeitig vertrat, sollte nur eine Angelegenheit vorliegen (OLG Hamburg AGS 2003, 198 m. Anm. N. Schneider).
Für den Anwalt auf Seiten des Gegners der wechselnden Partei war die Sache dagegen eindeutig. Insoweit blieb es immer nur bei einer Angelegenheit. Für ihn war der Wechsel der Gegenpartei unerheblich, da er nach wie vor dieselbe Partei vertrat und der gegen seine Partei gerichtete Anspruch der gleiche blieb.
Bei Parteiwechsel liegt nur eine Gebührenangelegenheit vor
Der BGH hat diese Streitfrage zwischenzeitlich geklärt (AGS 2006, 583 = JurBüro 2007, 76 = NJW 2007, 769 = RVGreport 2007, 25). Bei einem Parteiwechsel liegt für den Rechtsanwalt, der beide wechselnden Parteien vertritt bzw. vertreten hat, immer nur eine Gebührenangelegenheit vor, so dass er seine Gebühren nur einmal erhält. Dem folgt auch die gesamte Rspr. (zuletzt OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.11.2009 – 8 W 459/09).
Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV
Allerdings erhöht sich in diesen Fällen die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV, da der Anwalt dann in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber hinsichtlich desselben Gegenstands vertreten hat (BGH AGS 2006, 583 = JurBüro 2007, 76 = NJW 2007, 769 = RVGreport 2007, 25; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.11.2009 – 8 W 459/09).
Der Kläger klagt zunächst gegen A auf Zahlung von 10.000,00 EUR. Später stellt sich heraus, dass die Klage gegen B hätte gerichtet werden müssen. Er nimmt die Klage gegen A zurück und richtet sie nunmehr gegen B.
Es entstehen für den Anwalt des Beklagten, der die Vertretung von A und B übernommen hat, die Gebühren nur einmal, da nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG gegeben ist. Die Verfahrensgebühr erhöht sich allerdings nach Nr. 1008 VV.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV (Wert: 10.000,00 EUR) |
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777,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 10.000,00 EUR) |
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583,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.380,80 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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262,35 EUR |
Gesamt |
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1.643,15 EUR |