Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann die Rechtsbeschwerde erhoben werden. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn sie zugelassen wurde (vgl. § 574 ZPO). Anderenfalls findet kein weiterer Rechtsbehelf statt, da das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Nichtzulassungsbeschwerde kennt.

Die Rechtsbeschwerde ist beim BGH einzureichen. Das gilt auch dann, wenn eine Entscheidung des LG angefochten wird. Sie muss innerhalb eines Monats (§ 575 ZPO) durch einen am BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 S. 4 ZPO).

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