Für Unternehmer kommt es auf die Betriebsstätte an

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, ist auf den Ort abzustellen, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 S. 2 UStG) oder auf eine davon abweichende Betriebsstätte (§ 3a Abs. 2 S. 2 UStG).

Liegt dieser Ort oder die Betriebsstätte im Inland, ist die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig.
Liegt der Ort oder die Betriebsstätte im Ausland, ist die Tätigkeit umsatzsteuerfrei.

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