Verfahrensgebühr richtet sich nach Nr. 3111 VV

Nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Verfahrensgebühr fällt mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrages zur Vertretung im Teilungsversteigerungsverfahren an. Die Verfahrensgebühr entsteht als Wertgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4. Die Höhe der Gebühr ist aus der Tabelle zu § 13 RVG abzulesen. Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr im Falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrages zur Durchführung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens erfolgt nicht, da eine entsprechende Ermäßigungsvorschrift wie z.B. Nr. 3101 Nr. 1 VV nicht vorhanden ist.

Verfahrensgebühr ist Pauschgebühr

Es handelt sich bei der Verfahrensgebühr um eine Pauschgebühr, die bis auf die Wahrnehmung des Versteigerungstermins sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts innerhalb des Verfahrens abgilt.

Verfahrensgebühr kann zweimal entstehen

Die Verfahrensgebühr entsteht nach Anm. Nr. 1 u. 2 zu Nr. 3311 VV jeweils gesondert

für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und
für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung.

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