Beschwerdefrist: Zwei Wochen ab Zustellung der Erinnerungsentscheidung

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Erinnerungsentscheidung einzulegen. Ist diese nicht zugestellt worden und hat damit der Lauf der Beschwerdefrist nicht begonnen, gilt § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO (Fristbeginn spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses).

 
Hinweis

Ist die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt worden, kommt gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 5 RVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

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