Die Entscheidung des OVG ist zutreffend. Sie entspricht nicht nur dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der ganz einhelligen Rspr. Wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hier auf die Idee kommen konnte, die Terminsgebühr abzusetzen, ist daher letztlich auch nicht nachvollziehbar.
Neben dem Fall des schriftlichen Vergleichs kommen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren – wie vom OVG angesprochen – noch weitere Verfahrensgestaltungen in Betracht, in denen eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren anfällt:
Terminsgebühr auch bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich
Ebenso wie in Zivilsachen (§ 128 Abs. 2 ZPO) können die Verwaltungsgerichte (auch im Berufungs- und Revisionsverfahren) im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Geschieht dies, dann entsteht für die beteiligten Anwälte gleichwohl die Terminsgebühr.
Anders verhält es sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Hier kann das Gericht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 100 Abs. 3 VwGO), so dass eine Terminsgebühr bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ebenso wenig anfällt wie bei bloßem Abschluss eines schriftlichen Vergleichs.
Terminsgebühr fällt auch bei Gerichtsbescheid an
Nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das VG durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auch hier entsteht eine Terminsgebühr. Da in einem Verfahren, in dem ein Gerichtsbescheid ergeht, keine mündliche Verhandlung erforderlich ist, greift insoweit Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht. Dieser Fall ist daher gesondert in Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV geregelt.
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid im Berufungs- oder Revisionsverfahren ist nicht zulässig (§ 125 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 141 S. 1 VwGO). Daher kann eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV nur in erstinstanzlichen Verfahren vor dem VG anfallen.
Terminsgebühr auch bei einstimmiger Entscheidung im Berufungsverfahren
Nach § 130a VwGO kann das Berufungsgericht, also ein OVG oder ein VGH, über eine Berufung im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn diese einstimmig als begründet oder unbegründet angesehen wird. Für die beteiligten Anwälte entsteht in diesem Fall gleichwohl die Terminsgebühr der Nr. 3202 VV (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV). Im Revisionsverfahren ist diese Vorschrift nicht anwendbar (§ 141 S. 1 VwGO).
Wird die Berufung dagegen als unzulässig verworfen, entsteht keine Terminsgebühr, weil darüber nach § 125 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
Keine Terminsgebühr bei Erledigung im schriftlichen Verfahren
Im Falle der schriftlichen Erledigung des Verfahrens ist keine Terminsgebühr vorgesehen. Das Verfahren muss sich also durch einen Vergleich i.S.d. § 779 BGB erledigen. Selbst eine Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV reicht nicht aus.