Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Mahnbescheid erwirkt, gegen den dieser fristgerecht Widerspruch erhoben hatte. Nach Eingang der Klagebegründung ordnete das Gericht zunächst das schriftliche Vorverfahren an. Nach Eingang der Klageerwiderung ordnete das Gericht gem. § 495a ZPO das Verfahren nach billigem Ermessen an und setzte eine Erklärungsfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Daraufhin beantragte der Beklagtenvertreter, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Schließlich bezahlte der Beklagte die Klageforderung, sodass die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte. Der Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an, sodass kein Termin mehr durchgeführt wurde. Das Gericht entschied vielmehr gem. § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter anderem die Festsetzung einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV. Die Rechtspflegerin wies den Festsetzungsantrag insoweit zurück.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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