Für Versäumnisurteil entsteht nur 0,5-Terminsgebühr
Wie schon zu BRAGO-Zeiten erhält der Anwalt für das Erwirken eines Versäumnisurteils grundsätzlich eine geringere Gebühr, nämlich nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV RVG.
Terminsgebühr erhöht sich bei anschließendem Termin auf 1,2
Kommt es anschließend auf Einspruch hin zu einer weiteren Verhandlung, erhält der Anwalt die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, und zwar unabhängig davon, ob „streitig“ verhandelt wird oder ein zweites Versäumnisurteil ergeht (BGH AGS 2006, 487 = NJW 2006, 2927 = AnwBl 2006, 675 = JurBüro 2006, 639 = MDR 2007, 178 = RVGreport 2006, 428). Im Gegensatz zur BRAGO entsteht die 0,5-Terminsgebühr jedoch nicht neben der 1,2-Terminsgebühr; vielmehr kann insgesamt nur eine 1,2-Terminsgebühr berechnet werden. Soweit die 0,5-Terminsgebühr bereits zuvor entstanden ist, geht diese in der höheren 1,2-Terminsgebühr auf. Faktisch erstarkt die 0,5-Terminsgebühr damit zu einer vollen 1,2-Terminsgebühr (KG AGS 2008, 591 = Rpfleger 2009, 51 = JurBüro 2008, 647 = RVGreport 2009, 17).
Gericht muss im Urteil Kosten der Säumnis austrennen
Kommt es im weiteren Verlauf des Verfahrens dazu, dass das Versäumnisurteil nicht in vollem Umfang aufrecht erhalten, sondern zumindest teilweise abgeändert wird, so muss das Gericht die Kosten der Säumnis austrennen und vorab der säumigen Partei auferlegen (§ 344 ZPO).
Kostentrennung kann auch im Vergleich vorgenommen werden
Schließen die Parteien einen Vergleich, so wird häufig eine Kostenregelung getroffen, wonach die Kosten des Verfahrens nach dem Obsiegen und Unterliegen verteilt werden, gleichzeitig aber die Kosten der Säumnis einer Partei vorab auferlegt werden. In diesen Fällen bereitet die Kostenfestsetzung in der Praxis Probleme, da den Beteiligten immer noch die Regelungen der BRAGO im Hinterkopf herumschwirren, wonach die 0,5-Terminsgebühr auszutrennen und gesondert festzusetzen war.
Eingeklagt werden 10.000,00 EUR. Da der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht anzeigt, ergeht gem. § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren. Angefallen ist zu diesem Zeitpunkt folgende Vergütung:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
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631,80 EUR |
2. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV RVG |
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243,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
894,80 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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170,01 EUR |
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Gesamt |
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1.064,81 EUR |
Fortsetzung: Der Beklagte legt gegen das Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch ein, so dass es zur mündlichen Verhandlung kommt. Dort schließen die Parteien einen Vergleich, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte vorab trägt. Insgesamt ist jetzt wie folgt abzurechnen:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
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631,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG |
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583,20 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1003, 1000 VV RVG |
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486,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.721,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer |
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362,99 EUR |
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Gesamt |
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2.047,99 EUR |