Nach Freispruch oder Einstellung auf Kosten der Staatskasse kommt es im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren auch in Strafsachen häufig zu Meinungsverschiedenheiten über die zutreffende Berechnung der anwaltlichen Vergütung, über die Notwendigkeit bestimmter Kostenpositionen und insbesondere über die Höhe der vom Verteidiger angesetzten Rahmengebühren. Auch angemeldete Parteikosten (Reisekosten, Verdienstausfall etc.) können strittig sein.
Gegen den Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Beschwerde gegeben, soweit der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt. Anderenfalls ist nur die Erinnerung möglich, über die der Richter dann abschließend entscheidet.
Keine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde
Eine weitere Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung ist ebenso wenig zulässig wie eine Rechtsbeschwerde (BGH AGS 2003, 177 = BGHSt 48, 106 = NJW 2003, 763 = StraFo 2003, 67 = Rpfleger 2003, 209 = wistra 2003, 152 = JurBüro 2003, 261 = NStZ 2003, 322 = StV 2003, 176 = BRAGOreport 2003, 56).
Anwalt erhält gesonderte Vergütung
Übersehen wird hier häufig, dass der Anwalt für solche Erinnerungen und Beschwerden eine gesonderte Vergütung erhält.
Vergütungsschuldner ist grundsätzlich der Auftraggeber, da es in seinem Interesse liegt, die gesamte angefallene Vergütung – und auch seine Parteikosten – in voller Höhe erstattet zu erhalten. Soweit die Erinnerung oder Beschwerde erfolgreich ist, müssen die Kosten ohnehin der Landeskasse auferlegt werden. Besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, so ist auch die Tätigkeit im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren mit versichert, zumal es im Interesse des Rechtsschutzversicherers liegt, die von ihm gezahlte Vergütung erstattet zu erhalten.
Vergütung richtet sich nach Teil 3 VV
Obwohl es sich auch bei der Erinnerung und der Beschwerde um eine Tätigkeit in Strafsachen handelt, gelten hier jedoch nicht die Rahmengebühren nach Teil 4 VV. Vielmehr ordnet Vorbem. 4 Abs. 5 VV an, dass sich in diesem Fall die Gebühren nach Teil 3 VV berechnen.
Der Anwalt erhält sowohl im Erinnerungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.
Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren berechnet sich nach § 23 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 RVG. Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers, also der Betrag der aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht abgesetzten Kosten. Für das Erinnerungsverfahren gilt die gleiche Bewertung (§ 23 Abs. 2 S. 3 RVG).
Wert ist auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzen
Da Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren entweder gebührenfrei sind oder Festgebühren erhoben werden, kommt eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG nicht in Betracht. Gegebenenfalls ist der Wert auf Antrag eines Beteiligten nach § 33 RVG festzusetzen.
Zum Umfang der Angelegenheit siehe § 16 Nr. 10 Buchst. a) und Buchst. b) RVG sowie § 18 Nr. 3 RVG.
Beispiel 1
Nach Freispruch beantragt der Anwalt für den Mandanten die Kostenfestsetzung. Das Gericht setzt Fotokopiekosten in Höhe von 30,00 EUR ab. Dagegen legt der Anwalt im Namen des Mandanten Erinnerung ein.
Für das Verfahren über die Erinnerung erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV (Wert: 30,00 EUR) |
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12,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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2,50 EUR |
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Zwischensumme |
15,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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2,85 EUR |
Gesamt |
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17,85 EUR |
Beispiel 2
Nach Freispruch beantragt der Anwalt für den Mandanten die Kostenfestsetzung. Das AG setzt eine Terminsgebühr in Höhe von 230,00 EUR netto ab. Dagegen legt der Anwalt im Namen des Mandanten Beschwerde ein.
Für das Verfahren über die Beschwerde erhält der Anwalt ebenfalls die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV (Wert: 230,00 EUR) |
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12,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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2,50 EUR |
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Zwischensumme |
15,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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2,85 EUR |
Gesamt |
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17,85 EUR |
Ebenso ist abzurechnen, wenn der Anwalt seinen Mandanten in einem Verfahren über ein vom Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse eingeleitetes Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren vertritt.
Beispiel 3
Wie Beispiele 1 u. 2. Das Gericht hat antragsgemäß festgesetzt. Dagegen legt der Bezirksrevisor namens der Landeskasse Erinnerung bzw. Beschwerde ein. Der Anwalt tritt der Erinnerung bzw. der Beschwerde im Namen des Mandanten entgegen.
Für das Verfahren über die Erinnerung bzw. die Beschwerde erhält der Anwalt auch hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV. Abzurechnen ist wie in den Beispielen 1 u. 2.