Neuregelung erfasst alle gerichtlichen Termine

Die Terminsgebühr entsteht zunächst einmal bei Vertretung in einem gerichtlichen Termin. Anstelle der bis zum 31.7.2013 noch geltenden Aufzählung von Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisaufnahmeterminen und der damit verbundenen Ausgrenzung anderer Termine ist jetzt nur noch die Rede von "gerichtlichen Terminen" (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV). Alle gerichtlichen Termine sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Terminsgebühr auslösen. Diese Neuregelung sollte insbesondere die bislang vom Wortlaut nicht gedeckten Anhörungs- oder Protokollierungstermine erfassen.

Eine Ausnahme gilt nur für bloße Verkündungstermine (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV); diese lösen nach wie vor keine Terminsgebühr aus.

Teilnahme am Termin reicht aus

Für das Entstehen der Terminsgebühr ist es unerheblich, ob verhandelt wird oder nicht. Die Teilnahme am Termin (nach Aufruf der Sache) genügt. Daher entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn die Klage im Termin zurückgenommen wird (LAG Baden-Württemberg AGS 2010, 528 = RVGreport 2010, 386). Des Weiteren kann die Terminsgebühr anfallen, wenn im Termin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Nicht ausreichend ist es dagegen – anders als in Straf- und Bußgeldsachen –, wenn der Anwalt in Unkenntnis der Terminsaufhebung zum Termin anreist und erscheint.

Anhängigkeit nicht erforderlich

Ebenso wie bei der Verfahrensgebühr müssen die der Terminsgebühr zugrunde liegenden Gegenstände nicht anhängig sein. Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn über nicht anhängige Gegenstände erörtert wird (arg. e Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV). Deren Wert ist dann – wenn es nicht zu einem Vergleich kommt – gegebenenfalls vom Gericht im Verfahren nach § 33 RVG auf Antrag festzusetzen (AG Siegburg AGS 2008, 361).

 

Beispiel 1

Im Termin zur mündlichen Verhandlung versucht der Anwalt, eine Einigung über die anhängigen 10.000,00 EUR unter Einbeziehung nicht anhängiger 5.000,00 EUR zu erzielen. Die Einigungsverhandlungen scheitern. Eine Einigung kommt nicht zustande.

Aus dem Mehrwert von 5.000,00 EUR entsteht zum einen unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV; zum anderen entsteht die Terminsgebühr der Nr. 3104 VV aus dem Gesamtwert i.H.v. 15.000,00 EUR. Allerdings sind die jeweiligen Mehrbeträge aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 und Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV im Falle eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens oder einer nachfolgenden außergerichtlichen Tätigkeit anzurechnen.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV  725,40 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV  242,40 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 15.000,00 EUR   845,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    780,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.645,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   312,55 EUR
  Gesamt 1.957,55 EUR

Bloße Protokollierung einer Einigung der Parteien reicht nicht

Dagegen entsteht keine Terminsgebühr, soweit im Termin lediglich eine Einigung der Parteien oder mit Dritten, also eine ohne Beteiligung des Anwalts bereits abgeschlossene Vereinbarung, über nicht anhängige Gegenstände protokolliert wird (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV). Nur dann, wenn der Anwalt an den Einigungsverhandlungen beteiligt war, entsteht für ihn die Terminsgebühr.

 

Beispiel 2

Der Anwalt nimmt in einem Räumungsrechtsstreit (Wert: 10.000,00 EUR) an der mündlichen Verhandlung teil. Im Termin wird eine Einigung über die Räumung geschlossen. Zugleich

a) einigen sich die Parteien, unter Mitwirkung ihrer Anwälte, auch über die Durchführung von Renovierungskosten im Wert von 5.000,00 EUR.

b) protokolliert der Anwalt eine Einigung der Parteien über die Durchführung von Renovierungskosten, die die Parteien untereinander ohne ihre Anwälte bereits zuvor getroffen hatten.

In beiden Fällen erhält der Anwalt unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine Verfahrensdifferenzgebühr aus den weiteren 5.000,00 EUR, da nach Nr. 3101 Nr. 2 VV bereits die Protokollierung einer Einigung über nicht anhängige Gegenstände ausreicht.

Im Fall a) entsteht die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert i.H.v. 15.000,00 EUR. Darüber hinaus entsteht aus dem Mehrwert unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV  725,40 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV  242,40 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 15.000,00 EUR   845,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    780,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV  558,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV  454,50 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 15.000,00 EUR   975,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.620,00 EUR  
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