Gerichtlicher Vergleich nicht erforderlich

Darüber hinaus entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV). Dies betrifft insbesondere den Fall der gerichtlichen Feststellung eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO (BGH AGS 2007, 341 = JurBüro 2007, 360 = RVGreport 2007, 229; AGS 2006, 488 = AnwBl 2006, 676 = RVGreport 2006, 387; AGS 2005, 540 = JurBüro 2006, 73 = RVGreport 2005, 471). Ausreichend ist nach dem Wortlaut des Gesetzes aber auch ein privatschriftlicher Vergleich (LAG Hamburg RVGprof. 2010, 192 = RVGreport 2011, 110; N. Schneider, NJW-Spezial 2014, 283).

 

Beispiel 10

Nach Klageerhebung (Wert: 5.000,00 EUR) schließen die Parteien einen schriftlichen Vergleich.

Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie bei mündlicher Verhandlung. Es entsteht also neben der 1,3-Verfahrensgebühr die volle 1,2-Terminsgebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    393,90 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    363,60 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV    303,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.080,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   205,30 EUR
  Gesamt 1.285,80 EUR
 

Beispiel 11

Im selbstständigen Beweisverfahren (Wert: 5.000,00 EUR) schließen die Parteien einen schriftlichen Vergleich.

Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht jetzt keine Terminsgebühr, da im selbstständigen Beweisverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Es fallen lediglich die Verfahrens- und die 1,5-Einigungsgebühr an.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    393,90 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV    454,50 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 868,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   165,00 EUR
  Gesamt 1.033,40 EUR

Terminsgebühr entsteht auch aus nicht anhängigen Gegenständen

Die Terminsgebühr entsteht auch, soweit nicht anhängige Gegenstände in einem schriftlichen Vergleich mit erledigt werden (OLG Zweibrücken AGS 2010, 161 = ErbR 2010, 162 = MDR 2010, 720 = JurBüro 2010, 302 = NJW-Spezial 2010, 188).

 

Beispiel 12

Eingeklagt sind 5.000,00 EUR. Das Gericht schlägt den Parteien schriftlich einen Vergleich vor, wonach zum Ausgleich der Klageforderung unter Einbeziehung einer weiteren nicht anhängigen Forderung in Höhe von 2.000,00 EUR ein bestimmter Betrag gezahlt werden soll, und damit beide Forderungen erledigt sein sollen. Die Parteien stimmen schriftlich dem Vergleichsvorschlag zu, so dass das Zustandekommen des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird. Das Gericht setzt den Wert des Verfahrens auf 5.000,00 EUR fest und den Mehrwert des Vergleichs auf 2.000,00 EUR.

Die Verfahrensgebühr ist angefallen aus dem Gesamtwert von 7.000,00 EUR, wobei hinsichtlich des Mehrwerts von 2.000,00 EUR eine vorzeitige Erledigung nach Nr. 3101 Nr. 2 VV vorliegt, so dass sich die Verfahrensgebühr auf 0,8 ermäßigt.

Die Einigungsgebühr entsteht ebenfalls aus 7.000,00 EUR und zwar aus 2.000,00 EUR zu 1,5 (Nr. 1000 VV) und aus 5.000,00 EUR zu 1,0 (Nr. 1003 VV).

Die Terminsgebühr entsteht nicht nur aus dem Wert anhängiger Gegenstände, sondern aus dem Gesamtwert, da der Anwalt am Abschluss eines schriftlichen Vergleichs über 7.000,00 EUR mitgewirkt hat (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    393,90 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 1 VV    120,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
  die Grenze gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 7.000,00 EUR (526,50 EUR), ist nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    486,00 EUR
  (Wert: 7.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV    303,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV    225,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
  die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, 1,5 aus 7.000,00 EUR = 607,50 EUR, ist nicht überschritten    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.547,90 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   294,10 EUR
  Gesamt 1.842,00 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?