Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem gerichtlichen Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin (1. Var.), bei Teilnahme an einem von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termin (2. Var.) und für die Teilnahme an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens (3. Var.).

Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV

Darüber hinaus entsteht die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3204 VV auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis der Beteiligten nach § 307 ZPO oder nach § 495a ZPO entschieden wird oder die Beteiligten in einem solchen Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, einen schriftlichen Vergleich schließen.

Terminsgebühr nach Vorbem. 3.2.1. Nr. 1, Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV

Diese Regelung ist nach Vorbem. 3.2.1. Nr. 1, Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV auch in familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden.

Die Frage, die sich in diesem Rahmen stellt, ist die, ob in familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Nur dann, wenn man das bejaht, kann eine Terminsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung anfallen; verneint man dies dagegen, dann findet Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV in familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren keinen Anwendungsbereich.

Mündliche Verhandlung in erster Instanz vorgeschrieben

Zumindest in Familienstreitsachen ist an sich die mündliche Verhandlung in erster Instanz vorgeschrieben. Das ergibt sich aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 ZPO. Dass hier durch Beschluss entschieden wird, ist insoweit unerheblich, da der familiengerichtliche Beschluss einem zivilrechtlichen Urteil gleichsteht (OLG Hamm AGS 2011, Heft 12 = NJW-Spezial 2011, 699; AGS 2011, 172 = RVGreport 2011, 61; KG AGS 2011, 173 = RVGreport 2011, 60).

Entscheidung im Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung möglich

Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 ZPO im Beschwerdeverfahren durch die Sonderregelung des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG verdrängt wird. Während § 35 FamFG (freigestellte mündliche Verhandlung bzw. Erörterung) in erstinstanzlichen Familienstreitsachen ausgeschlossen ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG), bleibt § 68 FamFG dagegen anwendbar. Mit anderen Worten: Diese Vorschrift ist in sämtlichen Familiensachen anwendbar, auch in Familienstreitsachen.

Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich

Nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kann das Gericht immer, und zwar ohne dass es einer Zustimmung der Beteiligten bedarf, ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Damit sind Beschwerdeverfahren also keine Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV schon aus diesem Grunde nicht gegeben sind. Das bedeutet, dass eine "fiktive" Terminsgebühr in Familiensachen weder dann möglich ist, wenn

das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet oder
die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich schließen.

Terminsgebühr bei Besprechungen möglich

Eine Terminsgebühr bei dieser Art der Verfahrensbeendigung kann nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn entweder zuvor ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat oder wenn zwischen den Beteiligten Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens geführt worden sind (Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV). Zwar ist nach Auffassung des BGH eine Terminsgebühr für Besprechungen nur dann möglich, wenn es sich um Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung handelt; die einhellige obergerichtliche Rspr. lehnt diese Auffassung jedoch ab und spricht die Terminsgebühr für Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens unabhängig davon zu, ob im Verfahren selbst eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (OLG München AGS 2011, 213 = AnwBl 2011, 590 = NJW-Spezial 2011, 284).

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