I. Die Gebühr für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
Gesonderte Gebühr für Antrag auf Vollstreckungsbescheid
Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids erhält der Anwalt des Antragstellers eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV. Die Gebühr entsteht unabhängig davon, ob zuvor bereits die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV entstanden ist. Insoweit gilt eine Ausnahme vom Grundsatz des § 15 Abs. 2 RVG, wonach in derselben Angelegenheit jede Gebühr nur einmal anfallen kann.
Beispiel 1
Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR und anschließend einen Vollstreckungsbescheid.
Im Mahnverfahren entsteht eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV, im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV.
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV |
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558,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV |
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279,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
857,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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162,83 EUR |
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Gesamt |
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1.019,83 EUR |
Gebührenerhöhung nur einmal möglich
Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern kommt in Betracht, allerdings nur, wenn der Anwalt nicht im Mahnverfahren schon die erhöhte Gebühr nach Nrn. 3305, 1008 VV erhalten hat. Beide Erhöhungen können nicht nebeneinander eintreten (Anm. S. 2 zu Nr. 3308 VV).
II. Gebühr auch ohne Erlass des Vollstreckungsbescheids
Erlass des Vollstreckungsbescheids ist nicht erforderlich
Dass der beantragte Vollstreckungsbescheid auch erlassen wird, ist allerdings nicht Voraussetzung für den Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV. Die Gebühr entsteht auch dann, wenn der Anwalt des Antragstellers nach Ablauf der "Widerspruchsfrist" den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt hat, der Antragsgegner aber nach Ablauf der "Widerspruchsfrist" und vor Erlass des Vollstreckungsbescheids doch noch Widerspruch einlegt, so dass der Vollstreckungsbescheid nicht mehr ergeht.
Dies war schon zu BRAGO-Zeiten zur vergleichbaren Gebühr des § 43 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO einhellige Rechtsprechung:
Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Erteilung des Vollstreckungsbescheides, so erwächst ihm für diese Tätigkeit die 5/10-Gebühr nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auch dann, wenn der Antragsgegner erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist, aber vor Verfügung des Vollstreckungsbescheides (§ 694 Abs. 1 ZPO) Widerspruch eingelegt hat.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.2.1996 – 3 W 4/96, Rpfleger 1996, 421
Ein Rechtsanwalt erhält im Mahnverfahren eine halbe Gebühr für die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides auch dann, wenn der Vollstreckungsbescheid (trotz verspäteten Widerspruchs des Schuldners) nicht erlassen wird.
OLG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2000 – 8 W 376/99, MDR 2000, 356 = JurBüro 2000, 473
Keine "Widerspruchsfrist"
Insoweit ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass es eine Widerspruchsfrist als solche gar nicht gibt. Gemeint ist hier die Zwei-Wochen-Frist des § 692 Nr. 3 ZPO, innerhalb welcher kein Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann. Wird aber nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist der Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt, so darf er dennoch nicht ergehen, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO). Daher ist prozessual auch ein nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist eingegangener Widerspruch als solcher beachtlich, wenn der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist. Gebührenrechtlich ist er allerdings unbeachtlich, wenn der Vollstreckungsbescheid in Unkenntnis des nachträglich eingelegten Widerspruchs beantragt wird.
Beispiel 2
Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Nach Ablauf von zwei Wochen seit Zustellung beantragt er den Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Dieser wird nicht mehr erlassen, da vor dem Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids noch ein verspäteter – gleichwohl aber zu beachtender – Widerspruch des Antragsgegners eingegangen ist.
Die Gebühr nach Nr. 3308 VV entsteht mit Antragstellung nach Ablauf von der "Widerspruchsfrist" von zwei Wochen, sofern noch kein Widerspruch eingelegt worden ist. Wird der Widerspruch später doch noch eingelegt, kann die bereits mit Antrag entstandene Vollstreckungsbescheidsgebühr nachträglich nicht mehr entfallen (§ 15 Abs. 4 RVG).
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV |
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558,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV |
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279,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
857,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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162,83 EUR |
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Gesamt |
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1.019,83 EUR |
III. Erstattungsfähigkeit
Gebühr ist grundsätzlich erstattungsfähig
Die Gebühr der Nr. 3308 VV ist auch grundsätzlich nach § 91 Abs. 2 ZPO im Falle des Obsiegens erstattungsfähig, es sei denn, der Antragsteller oder sein Vertreter hatten bereits Kenntnis davon, dass noch ein "verspäteter" Widerspruch eingelegt worden ist. Daran wird es i.d.R. aber fehlen.
Die Gebühr für den Antrag auf Erlass ...