Sofort Bestellung und Vertretung anzeigen

Grundsätzlich darf sich eine Partei, die mit einem Rechtsmittel überzogen worden ist, sofort eines Anwalts bedienen. Die dadurch entstehenden Kosten sind dann auch erstattungsfähig; i.d.R. eine ermäßigte Verfahrensgebühr, da eine eigene Antragstellung zunächst noch nicht erforderlich ist. Da die Abgrenzung, welche anwaltlichen Tätigkeiten nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG noch zum ersten Rechtszug gehören und welche bereits gem. § 17 Nr. 1 RVG zum Rechtsmittelzug, schwierig ist, bietet es sich unbedingt an, sich sofort zur Akte zu bestellen und die Vertretung im Rechtsmittelverfahren anzuzeigen.

AGKompakt 2/2014, S. 14

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