Leitsatz
Eine Erstattung der dem Rechtsmittelgegner im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten kommt nur in Betracht, wenn ihm dazu auch ein Auftrag erteilt worden ist und er dies glaubhaft macht.
OLG Hamm, Beschl. v. 29.10.2013 – 6 WF 237/13
1 I. Der Fall
Der Antragsgegner war durch Beschluss des FamG zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden. Dagegen hatte er mit Schriftsatz vom 9.7.2012 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.8.2012 wieder zurückgenommen.
Das OLG hat dem Antragsteller daraufhin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 3.213,00 EUR festgesetzt.
Hiernach haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beantragt, die dieser entstandene Anwaltsvergütung in Höhe von 307,85 EUR gegen den Antragsgegner nach §§ 104, 126 ZPO festzusetzen. Geltend gemacht wurde eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3201, 3200 VV nebst Auslagen. Die Verfahrensbevollmächtigten tragen insoweit vor, dass sie mit der Durchführung des Rechtsmittels beauftragt gewesen seien und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde geprüft hätten.
Das FamG hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Das Tätigwerden der Verfahrensbevollmächtigten sei von der Verfahrensgebühr der ersten Instanz abgegolten, da es nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG zum ersten Rechtszug gehöre.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 II. Die Entscheidung
Rechtsmittelverfahren ist eigene Angelegenheit
Zutreffend ist, dass nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG a.F. (jetzt § 17 Nr. 1 RVG n.F.) die Gebühren und Auslagen in jedem Rechtszug gesondert verlangt werden können und dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren um eine eigene Gebührenangelegenheit handelt.
Gesonderter Auftrag erforderlich
Voraussetzung sei jedoch immer auch ein Auftrag für die jeweilige Instanz. Eine Gebühr im Rechtsmittelverfahren wird erst dann verdient, wenn der Rechtsanwalt dort beauftragt und daraufhin tätig geworden ist.
Das OLG ist davon ausgegangen, dass dem Anwalt des Antragsgegners noch kein Auftrag für das Beschwerdeverfahren erteilt worden war, er habe einen entsprechenden Auftrag jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.
Auftrag muss substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden
Da der Beschwerdeführer im Festsetzungsverfahren die Erteilung eines Auftrages bestritten hatte, hätten die Verfahrensbevollmächtigten konkret dazu vortragen müssen, wann und in welcher Form eine Beauftragung in der Beschwerdeinstanz erfolgt sei. Das aber sei trotz Hinweis des Senats nicht erfolgt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.
3 III. Der Praxistipp
Sofort Bestellung und Vertretung anzeigen
Grundsätzlich darf sich eine Partei, die mit einem Rechtsmittel überzogen worden ist, sofort eines Anwalts bedienen. Die dadurch entstehenden Kosten sind dann auch erstattungsfähig; i.d.R. eine ermäßigte Verfahrensgebühr, da eine eigene Antragstellung zunächst noch nicht erforderlich ist. Da die Abgrenzung, welche anwaltlichen Tätigkeiten nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG noch zum ersten Rechtszug gehören und welche bereits gem. § 17 Nr. 1 RVG zum Rechtsmittelzug, schwierig ist, bietet es sich unbedingt an, sich sofort zur Akte zu bestellen und die Vertretung im Rechtsmittelverfahren anzuzeigen.
AGKompakt 2/2014, S. 14