Leitsatz
Bei der Zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV handelt es sich um eine Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr.
LG Saarbrücken, Beschl. v. 5.2.2015 – 6 Qs 7/15
1 I. Der Fall
Das Verfahren war nach § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt worden. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten waren ebenfalls der Staatskasse auferlegt worden.
Der Verteidiger beantragte sodann für seinen Mandanten auch die Festsetzung einer Zusätzlichen Gebühr für die Vermeidung der Hauptverhandlung nach Nr. 4141 VV i.V.m. Nr. 4106 VV in Höhe von 210,00 EUR.
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 II. Die Entscheidung
Zusätzliche Gebühr ist Festgebühr
Die Zusätzliche Gebühr ist entstanden. Sie ist jedoch nur in Höhe der Mittelgebühr angefallen, da nach Anm. Abs. 3 S. 2 zu Nr. 4141 VV diese Gebühr für den Wahlanwalt stets als Mittelgebühr entsteht. Die Umstände des Einzelfalls, die sonst über § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen wären, sind also ohne Bedeutung; es handelt sich um eine Festgebühr (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 20. Aufl., Nr. 4141 VV Rn. 38).
3 III. Der Praxistipp
Zusätzliche Gebühr entsteht immer in Höhe der Mittelgebühr
Die Entscheidung ist zutreffend. Bei der Gebühr nach Nr. 4141 VV handelt es sich um eine Festgebühr. Der Anwalt erhält die Gebühr der Nr. 4141 VV stets in Höhe der "Rahmenmitte" der in Bezug genommenen Verfahrensgebühr (Anm. Abs. 3 S. 2 zu Nr. 4141 VV). Es besteht hinsichtlich der Höhe der Gebühr kein Ermessensspielraum (AG Hamburg AGS 2006, 439 = RVGreport 2006, 351 = RVGprof. 2006, 164; AG Limburg SVR 2008, 268; AG Weilburg AGS 2007, 561; Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 50).
Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG ist nicht anwendbar. Der Anwalt erhält hier also jeweils eine Mittelgebühr. Eine Möglichkeit, besonders hohen Aufwand oder erhebliche Schwierigkeiten oder besonders geringen Aufwand oder unterdurchschnittliche Schwierigkeiten zu berücksichtigen, besteht nicht.
Kein Haftzuschlag möglich
Die Zusätzliche Gebühr entsteht ohne Zuschlag (Anm. Abs. 3 S. 3 zu Nr. 4141 VV). Hieraus folgt, dass die einfache Verfahrensgebühr die Berechnungsgrundlage ist und nicht die Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV (Burhoff, RVG, VV Nr. 4141 Rn 2). Eine Erhöhung, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet, kommt also nicht in Betracht.
Keine Erhöhung bei mehreren Auftraggebern
Wird die in Bezug genommene Verfahrensgebühr wegen Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV erhöht (möglich bei Vertretung mehrerer Privat- oder Nebenkläger), bleibt dies für die Höhe der Zusätzlichen Gebühr unbeachtlich. Dies ist mit dem 2. KostRMoG in der neuen Anm. Abs. 3 S. 3 zu Nr. 4141 VV ausdrücklich klargestellt worden.
Auch zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV ist stets Mittelgebühr
Auch die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV in Bußgeldsachen ist "Festgebühr" in Höhe der Mittelgebühr. Auch hier besteht – ebenso wie bei Nr. 4141 VV – hinsichtlich der Höhe der Gebühr kein Ermessensspielraum (AG Hamburg AGS 2006, 439 = RVGreport 2006, 351 = RVGprof. 2006, 164; AG Karlsruhe AGS 2008, 492; LG Dresden AG kompakt 2011, 15 = RVGreport 2010, 454 = RVGprof. 2011, 30; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 5115 VV Rn 99 ff.; Burhoff RVGreport 2005, 401; ders., RVG, 4. Aufl. 2014, Nr. 5115 VV Rn 41). § 14 Abs. 1 RVG ist auch hier nicht anwendbar. Der Anwalt erhält hier jeweils eine Mittelgebühr. Eine Möglichkeit, besonders hohen Aufwand oder erhebliche Schwierigkeiten oder besonders geringen Aufwand oder unterdurchschnittliche Schwierigkeiten zu berücksichtigen, besteht nicht.
AGKompakt 2/2015, S. 17