Vertritt der Anwalt im Mahnverfahren zwei Antragsgegner, die als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, und vertritt er diese anschließend auch im streitigen Verfahren, so ist im streitigen Verfahren nicht nur die einfache 0,5-Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV anzurechnen, sondern die erhöhte 0,8-Gebühr.

AG Zeitz, Beschl. v. 29.1.2018 – 4 C 216/17

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