Terminsvertreter rechnet nach Nrn. 3401 VV ff. ab
Beauftragt die Partei einen Terminsvertreter, so erhält dieser die Vergütung nach den Nrn. 3401, 3402 VV, also die Hälfte der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, erstinstanzlich somit eine 0,65-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3401, 3100 VV sowie die volle Terminsgebühr nach Nrn. 3402, 3104 VV.
Der Hauptbevollmächtigte erhält grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV. Eine Terminsgebühr entsteht für ihn in der Regel nicht, wäre aber möglich, wenn auch er an einem Termin (z.B. Beweistermin) teilnimmt oder eine Besprechung mit dem Gegner führt.
Im Beispiel, Fall b) ergibt sich damit folgende Berechnung:
I. Hauptbevollmächtigter
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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460,20 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
480,20 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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91,24 EUR |
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Gesamt |
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571,44 EUR |
II. Terminsvertreter
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV |
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230,10 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV |
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424,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
674,90 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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128,23 EUR |
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Gesamt |
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803,13 EUR |
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Gesamt I. + II. |
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1.374,57 EUR |
Erstattung bis zur Höhe der Reisekosten
Diese Kosten eines Terminsvertreters sind erstattungsfähig, soweit sie die fiktiven Reisekosten nicht wesentlich übersteigen, die entstanden wären, wenn der Prozessbevollmächtigte den Termin selbst wahrgenommen hätte (s.o. I). Als wesentlich wird erst eine Überschreitung von mehr als 10 % angenommen (BGH AGS 2012, 452 = NJW 2012, 2888 = AnwBl 2012, 850 = RVGreport 2012, 423).
Die Mehrkosten der Einschaltung des Terminsvertreters betragen (230,10 EUR + 20,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer =) 297,62 EUR.
Die (fiktiven) Reisekosten des Anwalts betragen (s.o.: 309,40 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, 58,79 EUR =) 368,19 EUR. Zuzüglich des Aufschlags von 10 % (36,82 EUR) ergibt dies 405,01 EUR.
Damit übersteigen die Mehrkosten des Terminsvertreters nicht die Kosten einer eigenen Reise des Prozessbevollmächtigten und sind somit erstattungsfähig.