Rechtsprechung zur Einigungsgebühr ist übertragbar
Die Frage der Erstattung der doppelten Terminsgebühr hat sich in der Rspr. bisher kaum gestellt. Umfassend hat sich die Rspr. dagegen mit der Erstattungsfähigkeit der doppelten Einigungsgebühr befasst (BGH AGS 2014, 202 = MDR 2014, 499 = FamRZ 2014, 747 = AnwBl 2014, 454 = zfs 2014, 344 = NJW-RR 2014, 763 = Rpfleger 2014, 395 = JurBüro 2014, 367 = NJW-Spezial 2014, 284 = RVGreport 2014, 234 = RVGprof. 2014, 94; OLG München AGS 2008, 52 und 102 = JurBüro 2007, 595 = RVGreport 2007, 392 = NJW-Spezial 2008, 60). Die dort von der Rspr. des BGH aufgestellten Grundsätze sind auf die Terminsgebühr übertragbar.
Grundsätzlich gilt 110%-Grenze
Es gilt zunächst einmal – unabhängig davon, ob eine Terminsgebühr angefallen ist oder ob mehrere Terminsgebühren angefallen sind – der Grundsatz, dass die Beauftragung eines Terminsvertreters dann als nicht notwendig angesehen wird, wenn die Mehrkosten des Terminsvertreters die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht oder jedenfalls um nicht mehr als 10 % übersteigen (BGH AGS 2003, 97 = Rpfleger 2003, 98 = MDR 2003, 233 = FamRZ 2003, 441 = JurBüro 2003, 202 = AnwBl 2003, 309 = NJW 2003, 898 = BRAGOreport 2003, 13; RVGreport 2004, 74).
Übersteigen die Mehrkosten des Terminsvertreters die ersparten fiktiven Reisekosten um mehr als 10 %, sind sie gleichwohl in Höhe von 110 % der ersparten Reisekosten zu erstatten (BGH AGS 2015, 241 = AnwBl 2015, 529 = Rpfleger 2015, 425 = NJW-RR 2015, 761 = zfs 2015, 404 = FamRZ 2015, 1021 = RVGreport 2015, 267 = RVGprof. 2015, 148).
Im Normalfall belaufen sich die Mehrkosten des Terminsvertreters auf die hälftige Verfahrensgebühr zuzüglich einer Postentgeltpauschale. Diese Beträge sind den ersparten Reisekosten gegenüberzustellen.
Beispiel 11
Die in Köln ansässige Partei beauftragt in Köln einen Prozessbevollmächtigten und für den Termin vor dem AG München einen Terminsvertreter. Der Streitwert beträgt 5.000,00 EUR. Der Terminsvertreter nimmt an dem Termin in München teil.
Die Reisekosten des Kölner Prozessbevollmächtigten (Bahnfahrt 1. Klasse) hätten sich wie folgt berechnet, wobei davon ausgegangen werden soll, dass Hin- und Rückfahrt am selben Tage stattgefunden haben:
2 x 237,00 EUR |
474,00 EUR |
Abwesenheitsgeld |
70,00 EUR |
Gesamt |
544,00 EUR |
zuzüglich 10 % Toleranz |
54,40 EUR |
Gesamt |
598,40 EUR |
Die Mehrkosten eines Terminsvertreters berechnen sich wie folgt:
0,65-Verfahrensgebühr |
196,95 EUR |
Postentgeltpauschale |
20,00 EUR |
Gesamt |
216,95 EUR |
Damit liegen die Mehrkosten des Terminsvertreters unter den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und sind auf jeden Fall erstattungsfähig.
Wirken sowohl der Hauptbevollmächtigte als auch der Terminsvertreter an einer Einigung mit, entstehen also zwei Einigungsgebühren, dann sind bei der Vergleichsbetrachtung zunächst einmal grundsätzlich die hälftige Verfahrensgebühr, die Einigungsgebühr sowie die Postentgeltpauschale den ersparten Reisekosten gegenüberzustellen.
Fällt – wie in den vorangegangenen Beispielen – die Terminsgebühr doppelt an, ist entsprechend zu verfahren. Es sind die hälftige Verfahrensgebühr, die zweite Terminsgebühr und die Postpauschale einerseits den ersparten fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten andererseits gegenüberzustellen (KG KGR 2004, 393).
Solange die Mehrkosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten dann immer noch nicht um nicht mehr als 10 % übersteigen, sind die Kosten des Terminsvertreters erstattungsfähig. In diesem Fall spielt es keine Rolle, dass bestimmte Gebühren doppelt angefallen sind, weil die Gesamtkosten immer noch unter den grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten eines Hauptbevollmächtigten, der selbst zu dem Termin oder den Terminen angereist wäre, liegen.
Beispiel 12
Wie Beispiel 11; jedoch führt der Prozessbevollmächtigte nach dem Termin mit dem Gegenanwalt eine Besprechung und schließt einen Vergleich.
An den fiktiven Reisekosten des Kölner Prozessbevollmächtigten ändert sich nichts. Es bleibt hier bei 598,40 EUR (s.o. Beispiel 11).
Die Mehrkosten eines Terminsvertreters berechnen sich jetzt wie folgt:
0,65-Verfahrensgebühr |
196,95 EUR |
1,2-Terminsgebühr |
363,60 EUR |
Postentgeltpauschale |
20,00 EUR |
Gesamt |
580,55 EUR |
Damit liegen die Mehrkosten des Terminsvertreters selbst unter Einbeziehung einer zweiten Terminsgebühr immer noch unter den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und sind auf jeden Fall erstattungsfähig.
Grundsatz: 110%-Grenze beachten
Liegen dagegen die Kosten des Terminsvertreters um mehr als 10 % höher als die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, ist die Erstattungsfähigkeit grundsätzlich abzulehnen.
Beispiel 13
Die in Köln ansässige Partei beauftragt in Köln einen Prozessbevollmächtigten und für den Termin vor dem LG München I einen Terminsvertreter. Der Streitwert beträgt 10.000,00 EUR. Der Terminsvertreter nimmt an dem Termin in München teil. Nachfolgend führt der Prozessbevollmächtigte mit dem Gegenanwalt eine Besprechung...