Wiederholt werden aus Anlass des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG) Anfragen an die Redaktion gestellt, wie in Übergangsfällen für den Terminsvertreter abzurechnen sei, wenn also der Hauptbevollmächtigte noch vor dem 1.8.2013 beauftragt worden ist, der Auftrag an den Terminsvertreter jedoch erst nach dem 31.7.2013 vergeben wurde. Angeblich sei hierzu nichts zu finden.
Auftrag ist entscheidend
Die Lösung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: Nach § 60 Abs. 1 RVG bestimmt sich für den Anwalt das maßgebliche Gebührenrecht nach dem Datum seines Auftrags. Maßgebend ist also, wann der Terminsvertreter seinen Auftrag erhalten hat.
• |
Ist ihm der Auftrag vor dem 1.8.2013 erteilt worden, also vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG, dann erhält er seine Vergütung noch nach den alten Gebührenbeträgen und auch nach der alten Fassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV. |
• |
Ist dem Terminsvertreter dagegen der Auftrag nach dem 31.7.2013 erteilt worden, also nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG, richtet sich die Vergütung bereits nach den neuen Gebührenbeträgen und nach der neuen Fassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV. |
Keine Bindung an das Gebührenrecht des Hauptbevollmächtigten
Soweit Nr. 3401 VV davon spricht, dass der Terminsvertreter nur die halbe Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten erhalte, darf dies nicht zu der Auffassung verleiten, dass sich seine halbe Verfahrensgebühr exakt von der konkret angefallenen Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten ableite, so dass also die Verfahrensgebühr des Terminsvertreters akzessorisch wäre und sich danach richten würde, nach welchem Recht der Hauptbevollmächtigte abrechnet. Die Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten ist nur die fiktive Berechnungsgröße. Zu fragen ist also, welche Verfahrensgebühr ein zum jeweiligen Zeitpunkt beauftragter Hauptbevollmächtigter erhalten hätte. Davon ist die Hälfte abzuleiten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Terminsvertretung – im Gegensatz zu einer Verkehrsanwaltstätigkeit – keinen Hauptbevollmächtigten voraussetzt.
Beispiel
Der Kläger hat am 30.6.2013 seinen Anwalt beauftragt, vor einem auswärtigen Gericht Klage zu erheben (Streitwert: 6.000,00 EUR). Das Gericht beraumt im März 2014 Termin zur mündlichen Verhandlung für Mai 2014 an. Für diesen Termin wird vor dem auswärtigen Gericht nunmehr ein Terminsvertreter bestellt.
Für den Prozessbevollmächtigten gelten noch die Gebührenbeträge des RVG i.d.F. bis zum 31.7.2013. Für den Terminsvertreter gelten dagegen bereits die Gebührenbeträge des RVG i.d.F. des 2. KostRMoG.
Bedeutung haben kann der Wechsel des Gebührenrechts auch dann, wenn der Terminsvertreter lediglich an einem Anhörungstermin oder an einem Protokollierungstermin teilnimmt. Nach bisherigem Recht lösten solche Termine keine Terminsgebühr aus, da nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV a.F. nur Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin eine Terminsgebühr auslösten, während nach neuem Recht sämtliche gerichtlichen Termine die Terminsgebühr auslösen, also auch Anhörungs- und Protokollierungstermine.
AGKompakt 4/2014, S. 40