Verfahrensgebühr wird bereits mit der Entgegennahme der Information ausgelöst

Dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auch für das Berufungsverfahren mandatiert war, war ausweislich der vorgelegten Vollmacht unstrittig. Entstanden ist daher beim Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV, da die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts entsteht und nach dem eindeutigen Wortlaut bereits mit der Entgegennahme der Information ausgelöst wird (siehe Vorbem. 3 Abs. 2 VV).

Es entsteht lediglich die ermäßigte Verfahrensgebühr

Hier hatte der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Berufung entgegengenommen und an den Mandanten weitergeleitet. Damit war er bereits im Berufungsverfahren tätig und hat die Verfahrensgebühr verdient. Dass sich der Anwalt noch nicht gegenüber dem Gericht bestellt hatte, ist für den Anfall der Gebühr unerheblich. Die Gebühr ist allerdings lediglich in Höhe von 1,1 angefallen, da sich die Tätigkeit für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten erledigt hat, bevor ein Antrag gestellt worden war (Nr. 3201 Nr. 1 VV).

1,1-Gebühr ist erstattungsfähig

In dieser Höhe ist die Verfahrensgebühr auch erstattungsfähig. Zwar ist es nicht notwendig, einen Anwalt mit der Abwehr der Berufung zu beauftragen, solange diese nicht begründet ist, weil bis dahin gar nicht zu erkennen ist, inwieweit und mit welcher Begründung die vorinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll. Eine nicht juristisch geschulte Partei empfindet die Situation nach Einlegung des Rechtsmittels für sich jedoch als bedrohlich, sodass sie berechtigt ist, sich insoweit anwaltlich vertreten und insbesondere beraten zu lassen. Diese Tätigkeit wird durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten (§ 19 Abs. 1 RVG). Daher ist die angefallene 1,1-Verfahrensgebühr auch erstattungsfähig.

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