I. Einleitung
Wird ein Anwalt als Unterbevollmächtigter beauftragt, einen gerichtlichen Termin wahrzunehmen, so richtet sich seine Vergütung nach den Nrn. 3401, 3402 VV. Darüber hinaus gelten für ihn auch die allgemeinen Gebühren nach Teil 1 VV sowie die Auslagentatbestände nach Teil 7 VV.
Nicht immer kommt es auch zur Durchführung des Termins. Gegebenenfalls erledigt sich der Auftrag vorzeitig, etwa weil die Hauptbevollmächtigten doch noch einen Vergleich aushandeln. Möglich ist aber auch, dass es zu mehreren Terminen kommt oder dass der Terminsvertreter auch am Abschluss eines Vergleichs mitwirkt.
II. Normalfall
Hälftige Verfahrensgebühr und volle Terminsgebühr
Wird der Anwalt als Terminsvertreter beauftragt und kommt es dann zur Durchführung des Termins, an dem er auch teilnimmt, entsteht für ihn die hälftige Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, in erster Instanz also eine 0,65-Gebühr sowie für die Wahrnehmung des Termins eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Beispiel 1
Der Anwalt nimmt als Terminsvertreter an einem Verhandlungstermin teil. Streitwert sind 8.000,00 EUR.
Der Anwalt erhält eine 0,65-Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-Terminsgebühr.
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
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267,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
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494,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
782,20 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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148,62 EUR |
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Gesamt |
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930,82 EUR |
III. Versäumnisurteil
Ermäßigte Terminsgebühr bei Versäumnisurteil
Kommt es im Termin bei Säumnis des Gegners lediglich zum Erlass eines Versäumnisurteils, reduziert sich auch die Terminsgebühr des Terminsvertreters über Nr. 3402 VV nach Nr. 3105 VV auf 0,5.
Beispiel 2
Der Anwalt wird für einen Verhandlungstermin beauftragt. Der Gegner erscheint nicht, sodass ein Versäumnisurteil ergeht.
An der Verfahrensgebühr ändert sich nichts. Lediglich die Höhe der Terminsgebühr richtet sich jetzt nach Nr. 3105 VV. Der Terminsvertreter erhält:
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
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267,80 EUR |
2. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104, 3105 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
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206,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
493,80 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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93,82 EUR |
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Gesamt |
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587,62 EUR |
IV. Mehrere Termine
1. Dieselbe Angelegenheit
Nur eine Terminsgebühr je Angelegenheit
Kommt es in derselben Angelegenheit zu mehreren Terminen, entsteht nur eine einzige Terminsgebühr (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG). Auch die Verfahrensgebühr entsteht nur einmal.
Beispiel 3
Der Anwalt nimmt auftragsgemäß am Verhandlungstermin teil. Es kommt hiernach zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme, an der der Terminsvertreter wiederum teilnimmt.
Auch jetzt entsteht nur eine Terminsgebühr. Abzurechnen ist wie in Beispiel 1.
2. Mehrere Termine in verschiedenen Angelegenheiten
Mehrere Terminsgebühren bei mehreren Angelegenheiten
Sind dagegen verschiedene Angelegenheiten gegeben, kann der Anwalt seine Gebühren mehrmals verlangen.
Beispiel 4
Der Anwalt nimmt einen Termin im erstinstanzlichen Verfahren wahr (8.000,00 EUR). Später erhält er den Auftrag zur Terminswahrnehmung im Berufungsverfahren.
Es sind auch für den Terminsvertreter zwei verschiedene Angelegenheiten gegeben (§ 15 Abs. 2 S. 2 RVG). Die Gebühren entstehen gesondert. Der Terminsvertreter erhält:
I. Erstinstanzliches Verfahren
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
|
267,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
|
494,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
782,20 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
148,62 EUR |
|
Gesamt |
|
930,82 EUR |
II. Berufungsverfahren
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3200 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
|
329,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3202 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
|
494,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
844,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
160,36 EUR |
|
Gesamt |
|
1.004,36 EUR |
Anrechnung der Verfahrensgebühr ist zu beachten
Soweit bei mehreren Angelegenheiten eine Anrechnung vorgeschrieben ist, gilt dies auch für den Terminsvertreter.
Beispiel 5
Der Anwalt nimmt einen Termin im Urkundenverfahren wahr. Später erhält er den Auftrag zur Terminswahrnehmung im Nachverfahren.
Urkunden- und Nachverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 5 RVG). Die Gebühren entstehen gesondert. Allerdings ist auch hier die Anrechnungsvorschrift der Anm. Abs. 2 zu Nr. 3100 VV zu beachten. Der Terminsvertreter erhält:
I. Urkundenverfahren
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
|
267,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
|
494,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
782,20 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
148,62 EUR |
|
Gesamt |
|
930,82 EUR |
II. Nachverfahren
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
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267,80 EUR |
2. |
gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 3100 VV anzurechnen 0,65 aus 8.000,00 EUR |
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- 267,80 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
|
494,40 EUR |
4. |
Postentgeltpausch... |