Beispiel

In einem Rechtsstreit (1/14) über 5.000,00 EUR verhandeln die Parteien unter Mitwirkung ihrer Anwälte im Termin über die Klageforderung und über weitergehende 10.000,00 EUR, die in einem anderen Verfahren (2/14) anhängig sind, und schließen einen Gesamtvergleich, der beide Verfahren erledigt.

Im Verfahren 1/14 entsteht neben den Gebühren aus 5.000,00 EUR auch eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV aus dem Mehrwert von 10.000,00 EUR.

Darüber hinaus entsteht die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert beider Verfahren, also in Höhe von 15.000,00 EUR. Durch den Mehrwertvergleich entsteht die Terminsgebühr nur in dem Verfahren, in dem die anderweitig anhängigen Gegenstände einbezogen werden, nicht auch in dem Verfahren, das einbezogen worden ist. Dort kann allerdings die Terminsgebühr schon früher angefallen sein (s.u.).

Die Einigungsgebühr beträgt durchweg 1,0, da alle Gegenstände erstinstanzlich anhängig sind (Nr. 1003 VV). Es entsteht auch hier nur eine Gebühr in dem Verfahren, in dem die Einigung geschlossen worden ist.

I. Verfahren 1/14

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 5.000,00 EUR)   393,90 EUR
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   446,40 EUR
  die Begrenzung des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 15.000,00 EUR (845,00 EUR) wird nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 15.000,00 EUR)   780,00 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 15.000,00 EUR)   650,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 2.290,30 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    435,16 EUR
Gesamt 2.725,46 EUR

II. Verfahren 2/14

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   725,40 EUR
2. gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV anzurechnen, 0,8-Verfahrensgebühr aus 10.000,00 EUR   -446,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 299,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    56,81 EUR
Gesamt 355,81 EUR
Gesamt I. + II.     3.081,27 EUR

Umgekehrte Anrechnung ebenso möglich

Nach § 15a Abs. 1 RVG wäre es auch erlaubt, umgekehrt anzurechnen, also in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist.

 
Praxis-Beispiel

I. Verfahren 1/14

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 5.000,00 EUR)   393,90 EUR
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   446,40 EUR
3. gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV anzurechnen, 0,8-Verfahrensgebühr aus 10.000,00 EUR)   -446,40 EUR
4. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 15.000,00 EUR)   780,00 EUR
5. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 15.000,00 EUR)   650,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 1.843,90 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    350,34 EUR
Gesamt 2.194,24 EUR

II. Verfahren 2/14

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   725,40 EUR
2 Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 745,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    141,63 EUR
Gesamt 887,03 EUR
Gesamt I. + II.     3.081,27 EUR

Das Gesamtergebnis ist also dasselbe. Bei der zweiten Berechnungsmethode läuft die Anrechnung auf ein "Nullsummen-Spiel" hinaus, sodass man sie an sich auch weglassen könnte, um zwei Rechenvorgänge zu sparen.

Unterschiedliche Auswirkungen bei Kostenerstattung und Rechtsschutz

Von Bedeutung sein kann die Frage, wo angerechnet wird, wenn sich in den jeweiligen Verfahren unterschiedliche Erstattungsquoten ergeben oder nur teilweiser Deckungsschutz seitens des Rechtsschutzversicherers besteht.

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