Dr. Julia Bettina Onderka
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung aller zweitinstanzlichen Verfahrensgebühren zu Gunsten der Beklagten ist zu Recht erfolgt.
Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Festsetzung der 1,1-Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3200, 3201 VV. Durch die anwaltliche Vertretung der Beklagten ist auch im Berufungsrechtszug vor dem erkennenden Senat eine Verfahrensgebühr angefallen. Das Entstehen der Verfahrensgebühr zweiter Instanz setzt voraus, dass in dieser Instanz ein Prozessrechtsverhältnis entstanden ist. Dies ist hier mit Einlegung der Berufung durch die Klägerin am 4.1.2008 und deren vom Senat veranlasste Zustellung am 14.1.2008 geschehen. Im Übrigen erhält der Anwalt die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Auch diese Voraussetzung liegt vor. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Informationen seiner Mandantin zur Erledigung des Berufungsverfahrens entgegengenommen und mit dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin korrespondiert. Eine Bestellung beim Senat war nicht erforderlich.
Die 1,2-Terminsgebühr ist gem. Nr. 3202 VV für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin lösen die außergerichtlichen Gespräche der anwaltlichen Vertreter, die die Klägerin in der Beschwerdeschrift zugestanden hat (§ 288 ZPO), diese Gebühr aus (so zutreffend BGH, Beschl. v. 11.6.2008 – XII ZB 11/06 [= AGS 2008, 408]; ferner BGH NJW-RR 2007, 787; 2007, 286 [= AGS 2007, 115]).
Dasselbe gilt für die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Zutreffend ist der Rechtspfleger davon ausgegangen, dass die Einigungsgebühr entstanden ist. Nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH NJW 2007, 2187 [= AGS 2007, 366]). Die Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens wird insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl. BGH a.a.O.; ferner BGHR 2007, 183 f. [= AGS 2007, 57]; Hartmann, KostG, 37. Aufl., Nr. 1000 VV Rn 5 und 10; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Nr. 1000 Rn 55; Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH BGHR a.a.O. m. w. Nachw.). Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (BGH a.a.O. Tz. 6; Goebel/Gottwald/von Seltmann, RVG, Nr. 1000 VV Rn 3; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. Rn 49).
So liegen die Dinge hier aber nicht. Denn die Parteien haben eine Vereinbarung i.S.v. Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV geschlossen. Das Angebot des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schreiben vom 8.2.2008 zur von der gesetzlichen Regelung abweichenden Verteilung der entstandenen Kosten bei Rücknahme der Berufung durch die Klägerin hat diese mit Schreiben vom 6.3.2008 angenommen und mit der Rücknahme des Rechtsmittels bestätigt.
Ergibt sich, wie hier, die Erfüllung der in Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV für das Entstehen der Einigungsgebühr erforderlichen Voraussetzungen aus dem Schriftwechsel der Parteivertreter, ist die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren glaubhaft gemacht und damit festsetzbar (vgl. BGH NJW 2007, 2187).
Glaubhaftmachung reicht nach § 104 Abs. 2 ZPO für die Festsetzung der Kosten aus. Sie erstreckt sich sowohl auf die Entstehung der Kosten als auch auf die Frage der Notwendigkeit i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § ...