1. Der Pflichtverteidiger erhält aus der Staatskasse im Adhäsionsverfahren lediglich die Gebühren aus den Beträgen des § 49 RVG.
  2. Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0, wenn der Pflichtverteidiger an einer Einigung über die im Adhäsionsverfahren anhängigen Gegenstände mitwirkt.

OLG Köln, Beschl. v. 5.12.2008–2 Ws 608/08

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