- Der Pflichtverteidiger erhält aus der Staatskasse im Adhäsionsverfahren lediglich die Gebühren aus den Beträgen des § 49 RVG.
- Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0, wenn der Pflichtverteidiger an einer Einigung über die im Adhäsionsverfahren anhängigen Gegenstände mitwirkt.
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