1. Dem Kläger steht für die eigene anwaltliche Tätigkeit, die er im Zusammenhang mit dem gegen den Beklagten eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren entfaltet hat, ein Honorar in Höhe von 6.500,00 EUR netto zuzüglich Auslagen (unbestritten in Höhe von 40,00 EUR) sowie 16 % Mehrwertsteuer zu. Hieraus folgt ein Gesamtzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 7.586,40 EUR. Unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen in Höhe von 4.000,00 EUR verbleibt damit eine Restforderung des Klägers in Höhe von 3.586,40 EUR.
a) Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 675 BGB i.V.m. der Honorarvereinbarung der Parteien vom 8.3.2005 sowie §§ 779, 781, 782 BGB. Ausweislich der Honorarvereinbarung, die die Parteien schriftlich geschlossen haben, sollte der Kläger berechtigt sein, seine Tätigkeit für den Beklagten im Zusammenhang mit dem gegen diesen gerichteten Ermittlungsverfahren nach Zeitaufwand abzurechnen, und zwar zu einem Stundensatz von 150,00 EUR.
b) Diese Honorarvereinbarung ist als solche wirksam. Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung lässt sich hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Stundensatzes nicht erkennen. Im Gegenteil dürften Stundensätze von weniger als 150,00 EUR – nach unten – nicht mehr angemessen sein (vgl. Madert, in: Gerold u.a., RVG, 17. Aufl., § 4 Rn 34). Selbst Stundensätze von bis zu 500,00 EUR sind nicht per se unangemessen (vgl. Mayer, in: Gerold u.a., RVG, 18. Aufl., § 3a Rn 26).
c) Zu den Tätigkeiten, die der Kläger nach der Honorarvereinbarung abrechnen konnte, gehören nicht nur diejenigen, die er unmittelbar im Rahmen des gegen den Beklagten gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entfaltet hat, sondern auch die, die sich mit den Nachforderungen des Finanzamtes wegen der Höhe der, wenn nicht hinterzogenen, so doch jedenfalls noch zu zahlenden Steuern beschäftigten. Dies ergibt sich aus I.1. der Honorarvereinbarung, in der es heißt, dass in oben genannter Angelegenheit für alle damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ein Gebührensatz in Höhe von 150,00 EUR je Stunde vereinbart werde. Die Frage, in welcher Höhe der Beklagte aufgrund der Ergebnisse des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Steuern nachzuzahlen hatte, stand mit dem Steuerstrafverfahren in unmittelbarem Zusammenhang, und zwar sowohl inhaltlich als auch zeitlich, wie sich aus dem vorgelegten Stundenjournal ergibt.
d) Die Höhe des dem Kläger zustehenden Honorars ergibt sich mit 6.500,00 EUR aus der Einigung in einem Gespräch, das der Kläger mit dem Beklagten nach Erstellung des Zeitjournals sowie Übersendung seiner Rechnung geführt hat und in dem sich die Parteien unstreitig darauf geeinigt haben, dass der Beklagte an den Kläger ein Honorar in Höhe von 6.500,00 EUR und damit knapp 3.000,00 EUR weniger, als nach dem Zeitjournal rechnerisch angefallen waren, zahlen sollte.
e) Die Auffassung des LG, damit sei eine neue Honorarvereinbarung geschlossen, die als Grundlage eines Honoraranspruchs des Klägers deshalb ausscheide, weil sie der Form des § 4 RVG a.F. nicht entspreche, überzeugt nicht. Die Verständigung der Parteien über die Höhe des geschuldeten Honorars ist keine neue Honorarvereinbarung, sondern lediglich eine Einigung darüber, in welchem Umfang der Kläger auf der Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung vom 8.3.2005 Arbeitsstunden abrechnen darf, also ein Vergleich über den Umfang des zeitlichen Aufwandes. Im Rahmen der zwischen dem Kläger und dem Beklagten getroffenen Einigung hat der Beklagte anerkannt, dem Kläger für dessen Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 6.500,00 EUR zu schulden. Infolge dieser Einigung, die als Vergleichsvereinbarung weder der Form des § 4 RVG a.F. noch, soweit sie ein Anerkenntnis enthält, des § 781 BGB bedurfte (vgl. § 782 BGB), ist der Beklagte mit den Einwendungen, die im Zeitpunkt der Einigung bekannt waren, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs der durch den Kläger geleisteten Tätigkeit ausgeschlossen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 781 Rn 3).
f) Eine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung lässt sich auch nicht anhand des Gesamtbetrages des dem Kläger nach der Honorarvereinbarung zustehenden Honorars feststellen. Die Argumentation des Beklagten, der die Sittenwidrigkeit aus einer Gegenüberstellung zwischen dem durch die Generalstaatsanwaltschaft für die Tätigkeit des Klägers im Ermittlungsverfahren festgesetzten Betrag und den nach der Vereinbarung der Parteien zu zahlenden Gebühren herleitet, trägt nicht. Zunächst ist schon im Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur ein Teil der Tätigkeit des Klägers als Gegenstand des Entschädigungsanspruchs anerkannt werde. Das übersieht der Beklagte, der in seiner Argumentation nicht berücksichtigt, dass sich die Tätigkeit des Klägers nicht auf das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren beschränkte, sondern eben auch die Verhandlungen mit dem Finanzamt über die Höhe der Steuerschuld umfasste. Bei der im Raum stehenden, für eine Ab...