I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1. Die Honorarvereinbarung ist wirksam.
a) Die Honorarvereinbarung entspricht den Formerfordernissen des § 4 Abs. 1 RVG a.F.
aa) § 4 Abs. 1 RVG a.F. bestimmt, dass Vergütungsvereinbarungen eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers erfordern, die Erklärung nicht in der Vollmacht enthalten sein darf, die Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein muss. Die Vergütungsvereinbarung wurde am 8.1.2008 schriftlich abgeschlossen. Sie war weder in der Vollmacht enthalten noch mit anderen Vereinbarungen verbunden, sondern als eigenständige Vereinbarung deutlich gekennzeichnet. Die Vereinbarung wurde zwar als "Honorarvereinbarung" und nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet. Nach Sinn und Zweck der Norm schadet dies jedoch nicht, da ein juristischer Laie auch bei einer Bezeichnung als Honorarvereinbarung auf den ersten Blick erkennen kann, dass es sich um eine Vergütungsvereinbarung handelt (Hartung/Römermann, RVG, 2004, § 4 Rn 95). Eine entsprechende Klarstellung erfolgte in § 3a Abs. 1 S. 2 RVG n. F.
bb) Die Vereinbarung ist trotz des fehlenden Hinweises darauf, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigt, wirksam. Eine entsprechende Belehrungspflicht wird allenfalls dem anwaltlichen Standesrecht entnommen (Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Aufl. 2006, S. 1110; Hartung/Römermann, a.a.O., Rn 21). Eine gesetzliche Belehrungspflicht besteht nicht. Die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung wird von der fehlenden Belehrung daher nicht berührt.
b) Die in § 3a Abs. 1 RVG n.F. festgesetzten Formerfordernisse sind nicht anwendbar.
Die in § 3a RVG n.F. aufgestellten Anforderungen, insbesondere die Pflicht zur Einbeziehung eines Hinweises auf den Umfang der Kostenerstattung, im Fall des Obsiegens in die Vergütungsvereinbarung, sind nicht anwendbar. Die streitgegenständliche Vereinbarung wurde am 8.1.2008 geschlossen. Anwendbar ist gem. § 60 Abs. 1 RVG lediglich das RVG in seiner bis zum 30.6.2008 gültigen Fassung. Die am 1.7.2008 eingeführte Vorschrift des § 3a RVG findet daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
c) Die Vergütungsvereinbarung ist nicht nichtig gem. § 138 BGB.
aa) Zwar ist § 138 BGB auch auf Honorarvereinbarungen anwendbar. Diese Vorschrift wird nicht durch § 4 Abs. 4 RVG a.F. als speziellerem Gesetz verdrängt. Aufgrund der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe und Rechtsfolgen entsteht kein Normenkonflikt (BGH NJW 2005, 2142 [= AGS 2005, 378]).
bb) Ein Verstoß gegen § 138 BGB liegt vor, sofern ein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht und ein subjektives Sittenwidrigkeitsmoment wie die Ausnutzung der Unerfahrenheit oder Hilflosigkeit des anderen Vertragspartners hinzutritt (BGH NJW 2000, 2669; Krekeler in: Widmaier, Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 1. Aufl. 2006, Rn 54). Die subjektive Tatbestandsvoraussetzung, das bewusste Ausnutzen der Überlegenheit des Anwalts zu seinem Vorteil, wird vermutet, sofern ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und der Höhe der vereinbarten Vergütung besteht.
cc) Auch wenn man ein solches objektives Missverhältnis hier annehmen will, sind jedoch vorliegend Umstände gegeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Der Beklagte hat vorliegend keine Notlage des Klägers bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt. Eine Notlage bestand für den Kläger nicht, da der Kläger einerseits die Strafverteidigung durch den Beklagten nicht für sich persönlich begehrte und er zudem nach unbestrittenem Vortrag der Parteien wusste, dass ... durch einen Pflichtverteidiger vertreten wurde. In einem solchen Fall wird die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung widerlegt (Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 3. Aufl. 2008, § 3a, Rn 79). Mit der aus der rechtlichen Unerfahrenheit und des mangelnden Urteilsvermögen des Klägers resultierenden allgemeinen strukturellen Ungleichheit der Vertragsparteien lässt sich darüber hinaus keine besondere Zwangslage des Klägers i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB begründen (Krekeler, a.a.O., Rn 56; Teubel, a.a.O., Rn 66 ff.).
dd) Auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände ist eine Zwangslage nicht gegeben. Der Kläger nahm vielmehr nach einem telefonischen Gespräch mit dem Beklagten, das auch die Vergütungsmodalitäten beinhaltete, da der Kläger 3.000,00 EUR in bar mitbrachte, in Kenntnis dieser Modalitäten den nicht unerheblichen Weg zum Beklagten auf sich, um diesen als Wahlverteidiger für ... zu gewinnen. Eine Ausnutzung der sprachlichen Schwierigkeiten des Klägers liegt nicht vor. Allein dass die Honorarvereinbarung nicht übersetzt wurde, stellt kein Ausnützen dar. Sofern der Kläger etwas nicht verstanden haben sollte, hätte es ihm oblegen, insoweit nachzufragen. Soweit der Kläger behauptet, ihm sei versprochen worden, ... innerhalb von drei Monaten aus der JVA herauszuholen, wobei Bedingungen sei, die Honorarvereinbarung zu unterzeichnen und umgehend 3.000,00 EUR zu bezahlen, wu...