Die Antragstellerin als frühere Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Abschluss des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens durch Gerichtsbescheid. Durch diesen Gerichtsbescheid ist der Antragstellerin aufgehoben und sind die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt worden. Mündliche Verhandlung hiergegen ist ebenso wenig beantragt wie ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden.
Der Antragsgegner hat daraufhin die Festsetzung seiner Kosten wie folgt beantragt:
Gegenstandswert: 5 000,00 EUR | |||
Verfahrensgebühr (1,3) nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV | 393,90 EUR | ||
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | ||
Terminsgebühr (1,2) nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV | 363,90 EUR | ||
Zwischensumme: | 776,90 EUR | ||
Umsatzsteuer auf die Vergütung, Nr. 7008 VV | 147,61 EUR | ||
Gesamtbetrag: | 924,51 EUR |
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 924,51 EUR festgesetzt.
Daraufhin hat die Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, warum aus ihrer Sicht keine "fiktive" Terminsgebühr entstanden sei und die Kostenfestsetzung deshalb korrigiert werden müsse. Der Antragsgegner tritt dem entgegen.
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