Die Antragstellerin als frühere Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Abschluss des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens durch Gerichtsbescheid. Durch diesen Gerichtsbescheid ist der Antragstellerin aufgehoben und sind die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt worden. Mündliche Verhandlung hiergegen ist ebenso wenig beantragt wie ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden.

Der Antragsgegner hat daraufhin die Festsetzung seiner Kosten wie folgt beantragt:

 
Praxis-Beispiel
 
Gegenstandswert: 5 000,00 EUR    
Verfahrensgebühr (1,3) nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV     393,90 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
Terminsgebühr (1,2) nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV     363,90 EUR
Zwischensumme:   776,90 EUR  
Umsatzsteuer auf die Vergütung, Nr. 7008 VV     147,61 EUR
Gesamtbetrag:     924,51 EUR

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 924,51 EUR festgesetzt.

Daraufhin hat die Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, warum aus ihrer Sicht keine "fiktive" Terminsgebühr entstanden sei und die Kostenfestsetzung deshalb korrigiert werden müsse. Der Antragsgegner tritt dem entgegen.

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